Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

245 
Steuerpflichtigen, oder in Folge des von ihm nachgewiesenen gänzlichen Verlusts eines 
steuerpflichtigen Einkommens, so kommt dessen Steuersaß vom nächsien Steuererhebungs- 
termine an in Abgang. 
Die verhältnißmäßige Ermäßigung eines Steuersahes kann im Laufe eines Kalender- 
jabres und für dessen Dauer Seitens des Bezirkoausschusses genehmigt werden, jedoch 
nur dann, wenn der Antragsteller den Nachweis führt, daß er durch den Verlust einer 
oder mehrerer Einnahmequellen mindestens den dritten Theil seines abgeschäßten jährlichen 
Gesammteinkommens eingebüßt habe. 
Die im Laufe eines Kalenderjahres neu zutretenden Steuerpflichtigen, deren Bei- 
tragspflicht von dem ihren Zurritte nächstfolgenden Erhebungstermine an beginnt, sind, 
wenn sie nach äußerlicher Beurthellung ihrer Verhällnisse unzweifelhaft der Klassenseuer 
untersallen, von der Bezinkssteuereinnahme nach Maßgabe der in §. 4 enthaltenen 
Guundsäte vorläufig in eine der geordneten Steuerufen einzusiellen und erst bei der 
nächsien Jahresrevision mit zur Kenntniß und Schätung der Einschätungskommission 
zu bringen, wogegen wegen Derjenigen, welche im Vetreff ihres Einkommens, nach über- 
einstimmender Ansicht der Bezirkssteuereinnahme und des Vorsitzenden der Einschätungs- 
kommission unter die Einkommensteuer zu klassisiziren sind, die Einschätzungskommissionen 
auch im Laufe des NKalenderjahres zusamenzutreten haben. In beiden Fällen ist der 
Steuerpflichtige von dem ausgeworfenen Steuersate durch die Bezirksstenereinnahme ver- 
mittelst Behändigung des Steuerquittungsbuchs beziehungsweise durch den Vorsipenden 
der Einschäpungskommission vermittelst besonderer Zufertigung zu benachrichtigen. Die 
Reklamationsfrist für solche zugegangene Steuerpflichtige läuft vom Tage der Bebän- 
digung der Notifikation an. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Bezirkssieuereinnahmen über den Ab- 
und Zuzug steuerpflichtiger Personen am Schlusse des betreffenden Monats Nachricht zu 
heben. Die Ab= und Zugänge werden von den Bezirksstenereinnahmen in besondere Listen 
eingetragen, welche am Jahresschlusse durch den Gemeindevorsiand zu beglaubigen sind 
Kosten. 
8. 29. 
Eine Vergütung der Thätigkeit der Gemeindevorstände und deren Unterbediensteten 
bei der Steuerveranlagung, ferner für das den Ortskommisstonen von ersteren zur Ver- 
fügung zu stellende Siyungslokal (mit Einschluß der Heizung, Beleuchtung, Reinigung 
und Bedienung, sowie für Schreibmaterial) findet nicht statt. Die Kosten der Rekursin- 
stanz werden in derselben Weise wie die übrigen Ausgaben der Bezirksausschüsse gedeckt. 
Diejenigen Kosten aber, welche durch die nähere Feststellung des Einkommens eines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.