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Steuerpflichtigen, oder in Folge des von ihm nachgewiesenen gänzlichen Verlusts eines
steuerpflichtigen Einkommens, so kommt dessen Steuersaß vom nächsien Steuererhebungs-
termine an in Abgang.
Die verhältnißmäßige Ermäßigung eines Steuersahes kann im Laufe eines Kalender-
jabres und für dessen Dauer Seitens des Bezirkoausschusses genehmigt werden, jedoch
nur dann, wenn der Antragsteller den Nachweis führt, daß er durch den Verlust einer
oder mehrerer Einnahmequellen mindestens den dritten Theil seines abgeschäßten jährlichen
Gesammteinkommens eingebüßt habe.
Die im Laufe eines Kalenderjahres neu zutretenden Steuerpflichtigen, deren Bei-
tragspflicht von dem ihren Zurritte nächstfolgenden Erhebungstermine an beginnt, sind,
wenn sie nach äußerlicher Beurthellung ihrer Verhällnisse unzweifelhaft der Klassenseuer
untersallen, von der Bezinkssteuereinnahme nach Maßgabe der in §. 4 enthaltenen
Guundsäte vorläufig in eine der geordneten Steuerufen einzusiellen und erst bei der
nächsien Jahresrevision mit zur Kenntniß und Schätung der Einschätungskommission
zu bringen, wogegen wegen Derjenigen, welche im Vetreff ihres Einkommens, nach über-
einstimmender Ansicht der Bezirkssteuereinnahme und des Vorsitzenden der Einschätungs-
kommission unter die Einkommensteuer zu klassisiziren sind, die Einschätzungskommissionen
auch im Laufe des NKalenderjahres zusamenzutreten haben. In beiden Fällen ist der
Steuerpflichtige von dem ausgeworfenen Steuersate durch die Bezirksstenereinnahme ver-
mittelst Behändigung des Steuerquittungsbuchs beziehungsweise durch den Vorsipenden
der Einschäpungskommission vermittelst besonderer Zufertigung zu benachrichtigen. Die
Reklamationsfrist für solche zugegangene Steuerpflichtige läuft vom Tage der Bebän-
digung der Notifikation an.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Bezirkssieuereinnahmen über den Ab-
und Zuzug steuerpflichtiger Personen am Schlusse des betreffenden Monats Nachricht zu
heben. Die Ab= und Zugänge werden von den Bezirksstenereinnahmen in besondere Listen
eingetragen, welche am Jahresschlusse durch den Gemeindevorsiand zu beglaubigen sind
Kosten.
8. 29.
Eine Vergütung der Thätigkeit der Gemeindevorstände und deren Unterbediensteten
bei der Steuerveranlagung, ferner für das den Ortskommisstonen von ersteren zur Ver-
fügung zu stellende Siyungslokal (mit Einschluß der Heizung, Beleuchtung, Reinigung
und Bedienung, sowie für Schreibmaterial) findet nicht statt. Die Kosten der Rekursin-
stanz werden in derselben Weise wie die übrigen Ausgaben der Bezirksausschüsse gedeckt.
Diejenigen Kosten aber, welche durch die nähere Feststellung des Einkommens eines