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zur Höhe des vierfachen Betrages der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt
worden ist, oder verkürzt werden sollte.
Die Entscheidung hierüber gebührt dem Gerichk, insosern der Steuerpflichtige sich
nicht freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vierfachen Jahresbekrages der-
selben und der durch dos Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten bereit erklärt. Eine
solche in verbindlicher Form vor dem Landrathe oder dem Gemeindevorstande abgegebene
Erklärung hat im Nichtzahlungsfalle die Wirkung eines gerichklichen Erkenntntsses.
Die Verbindlichkeit zu Enmichtung des Stieuernachtrags, sowie der zuerkannten
Geldstrafen sammt Kosten geht auch auf die Erben des Steuerpflichtigen über.
Die Defraudationsstrofen verjähren in drei Jahren, von Ablauf desjenigen Jahres
an gerechnet, in welchem die unrichtige Angabe erfolgt ist. Das Recht des Staates
auf Nachforderung der hinterzogenen Steuerbeträge unterliegt dagegen der ordenklichen
Verjährung von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen.
Auch in dem Falle, wenn ein Einkommensteuerpflichtiger, ohne selbst eine Deklara-
tion abzugeben, die Einschäpung in eine niedrigere Steuersiufe sich gefallen läßt, als
ihm nach seinem wirklichen Einkommen gebührt, kann der Betrag der in Folge dessen
zu wenig gezahlten Steuern von ihm selbst oder seinen Erben bis zum Ablaufe der
ordentlichen Verjährung nachgefordert werden.
g. 33.
Das Geset vom 1. Juli 1852, die Gewerb= und Personalsteuer betreffend, sammt
Nachtragsgeseyen und Verordnungen tritt mit dem 31. Dezember 1868 außer Kraft.
8. 34.
Die zu Aussuͤhrung dieses Gesehes erforderlichen Anordnungen und Instruktionen
erläßt das Ministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Geseh eigenhändig vollzogen und Unser Landesfürst-
liches Insiegel beidrucken lassen.
Heinrichsruhe, am 22. Juni 1868.
(#. 8) Heimich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiz.