Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Steuerpflichtigen veranlaßt werden, find von diesem zu tragen, wenn seine eigenen An- 
gaben als unrichtig befunden werden. 
Erhebung. 
8. 30. 
a) Sobald die Steuertermine ausgeschrieben sind, hat der Steuerpflichtige längstens 
14 Tage nach Ankunst eines jeden Termins seinen Betrag zu entrichten. Es hängt 
von ihm ab, denselben auch für einen längern Zeitraum bis zum Jahresbetrage im 
Voraus zu bezahlen. 
b) Dienstherrschaften, Fabrikherren, Handel- und Gewerbtreibende hasten der Staats- 
kasse gegenüber selbstschuldnerisch für die von ihren Dienstleuten, Fabrikarbeitern, Ge- 
hülfen und Gesellen zu entrichtenden Klassensteuerbeträge. 
D) Die Ortssteuereinnehmer haben längstens 3 Wochen nach Verlauf des Steuer- 
termins die eingehobenen Beträge sammt einem Verzeichu#isse der Reste an die Bezirks- 
steuereinnahme abzugeben. 
4) Die Ortssteuereinnehmer erhalten eine Hebegebühr, welche im Instruktionswege 
bestimmt wird und 3½/ % der wirklich erhobenen Beträge in keinem Falle überstelgen 
darf. 
e) Hinsichtlich der monatlichen Ablieferungen der Bezirkssteuereinnahmen, sowie 
binsichtlich des Mahn, und Exekutionsverfahrens bleiben die zeitherigen Bestimmungen 
in Krast. 
8. 31. 
Die Zahlung der von der Einschähungskommission veranlagten Steuer darf wegen 
einer Reklamalion nicht aufgehalten werden, muh vielmehr, unter Vorbehalt der Erstattung 
des zuviel Bezahlten, zu den bestimmten Terminen rechtzeitig (el. §. 30 H. a.) erfolgen. 
In Bezug auf die ohne gesehlichen Grund entrichteten Steuern findet eine Rück- 
sorderung nur bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahreck statt, für welches sic erlegt 
worden sind. 
Defraudationen. 
8. 32. 
Wer in der von ihm entweder sreiwillig oder nach erfolgter Aufforderung abgege- 
benen mündlichen oder schristlichen Deklaration wissentlich einen Theil seines Einkommens 
verschwiegen oder zu gering angegeben hat, verfällt, abgesehen von der etwaigen Kon- 
kurrenz eines der strafrichterlichen Kompetenz unterliegenden Verbrechens, in eine Strafe
	        
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