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Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehenden
Poststücke
a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürsniß mit den
Begleitbriefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhalts-
erklärungen vorzumerken, auch die lehteren mit einem Vermerk über die
geschehene Besichtigung zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch
Revisionsnoten (F. 3) zu ersehzen;
sodann
diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen
der noch vorbehaltenen Schlußabfertigung (§F. 6 ff.) an einer möglichst in die
Augen fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der
Postnummer) mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen
schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle und die
Aufschrift „Zollstück“ trägt.
Diese Behandlung findet auch bei den im §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Post-
sendungen dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des 8. 4 Absatz 2 nicht zutreffen
und dieselben deshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen werden müssen.
Diesenigen Posüstücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren
Schlußabfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den
freien Verkehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lil. p.) nicht.
Desgleichen ist von dem unter lil. b. vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu nehmen,
wenn mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll= oder Steuerfielle
ihren Sip hat, kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, Körbe, Felleisen,
Beutel oder sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Ver-
schluß durch Kunüischlösser oder Plomben zu nehmen sind.
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslaude in ver-
schlossenen Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle an
der Grenze auf die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilun-
gen u. s. w. zu beschränken.
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an dem
Orte, auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll= oder Steuerstelle in Bezug
auf die weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vorstehenden ent-
sprechend vorzunehmen, beziehungsweise nach der Bestimmung hi# b. zu ergänzen.
8. 6
Zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post ein-
gegangenen zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder