Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Ontschaften und Fluren mebrsach, somit aber auch die Terrikorialhohrit über eine nam- 
hafte Zahl von Grundstücken, bezüglich Grundsinckstheilen streitig resp. ungewiß geworden 
war, als ferner von sedem der beiden Staaten hinsichtlich verschiedener durch den aner- 
kannten Landesgrenzzug zu dem Gebicte des auderen Staaks abgegrenzter Grundstücke 
bestrittkene Hoheiksrechte ausgeübt oder wenigstens beausprucht wurden, und als endlich 
binsichtlich mehrerer der gemischten Ortschaften und Fluren über die Kompelenzen der 
beiderseiligen Behörden in Gemeindeangelegenheiten Zweisel und Meinungsverschieden- 
heiten vorlagen. 
Beseelt von dem Munsche, soweit tbunlich diese Irrungen und die damit verbundenen 
vielsfachen Unzuträglichkeiten im Wege freundnachbarlicher Vereinbarung zu beseiligen und 
überbaupt eine Purisikalion der beiderseitigen Gebiele herbeizuführen, brauftragten 
lI. Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L. 
1) Höchst Ihren Regierungsrath, nunmehrigen Staaksrath Dr. Emil Hein- 
rich von Beulwig, 
2) Höchst Jhren Geheimen Justizrath, nunmehrigen Landrath Dr. Karl Morih 
Semmel, 
II. Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchst Ihren Geheimen Justiz- und Appellationsgerichtsrath, nunmehrigen 
Geheimen Staalstath Heinrich Moriß Friedrich Loreny, 
mit den dicsfallsigen Erörteeungen und Venhandlungen. 
Diese Beaufnagten haben hierauf, nachdem schon früher binsichtlich der Jagd- 
verbälknisse in den gemischten Zluren Rüdersdorf und Kraftsdorf, sowie hinsüchtlich der 
Gemeindeverbälmisse in Rüderedo#if besondere, beiderseits höchsten Orta genehmigte und 
zur Auefülrung gelangte Vercinb#arungen getofsen worden, bezüglich nachdem sie zuvor 
sich gegenseitin die in Frage kommenden beiderseiligen Hoheits= Ansprüche in überüicht- 
licher Darücllung mitgeibrilt und durch vielsache Erörkerungen an Ont und Stelle die 
beivorgetreienen Disserenzen, nach ihrem (Gegenstande und Umfange, näher konstatirt, 
namentlich auch die gemeinschaflliche Grenze der beiderseitigen Slaatsgebiete, soweit 
deehalb eine Disserenz nicht vorlag, unter Bezugnahme auf die betreffenden Flmkarten, 
soweil dies nichl bereils füber geschehen, sestgestellt haten, in mebrfachen Konferenzen 
über die Beilegung der bestehenden Inungen und einige im Laufe der angestellten 
Erörterungen als äußeist zweckmähig erkannte Hoheils -Auskanschungen verhandelt, und 
schlichlich mit dem Vorbebalt der briderseitigen höchsten Genehmigung folgenden 
Hoheits-Ausgleichungs-Vertrag 
verabredet.
	        
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