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Ergibt sich hierbei ein Unterschied von der Zahl der aus der Wahlurne
genommenen und uneröffnet gezählten Umschläge, so ist dies nebst dem etwa zur
Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
Sodann öffnet einer der Beisitzer die Umschläge, entfaltet die Stimm-
zettel und übergibt sie dem Wahlvorsteher. Dieser liest die auf ihnen ver-
zeichneten Namen laut vor und gibt Stimmzettel nebst Umschlägen einem anderen
Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiter.
Der Schriftführer nimmt den Namen eines jeden Gewählten in das
Protokoll auf, vermerkt dabei jede ihm zugefallene Stimme und zählt die
Stimmen laut. Einer der Beisitzer führt in gleicher Weise eine Gegenliste.
Diese Listen sind ebenso wie die in § 14 erwähnten Listen beim Schluß
der Wahlhandlung vom Wahlvorstand zu unterschreiben und dem Protokolle
beizufügen.
§ 17.
Ungllltig und bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung
zu bringen sind Stimmzettel, die
. nicht von weißem Papier oder die mit einem Kennzeichen ver-
sehen sind,
bei vorgeschriebener Form und Stärke des Papiers (§ 9 Abs. 1)
erheblich von dieser abweichen,
sich nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag oder die sich in
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag befinden,
keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
die Personen der Gewählten nicht unzweifelhaft erkennen lassen,
auf nicht wählbare Personen lauten,
eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenilber den Gewählten
enthalten.
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie nur
einfach gezählt, wenn sie dieselben Namen enthalten, andernfalls sind sie ungültig.
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•.
8 18.
Betreffen die in § 17 unter Ziff. 4 bis 7 aufgeführten Ungilltigkeitsgründe
nur einzelne der auf dem Stimmzettel stehenden Personen, so bleibt der Stimm-
zettel für die üÜbrigen auf ihm stehenden Namen gilltig, ebenso wie Stimmzettel,
die Überhaupt weniger Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.