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Sollten sich im Verlaufe der Bauausführung Abweichungen von diesem
Plan als notwendig oder zweckmäßig herausstellen, so werden sich die beteiligten
Regierungen hierüber verständigen.
ie landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Fluß= beziehungs-
weise Bachberichtigungen, Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der
baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb
ihres Gebictes vorbehalten.
Die Staatsregierungen des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach
und des Fürstentums Reuß j. L. werden auf Antrag der Königlich Sächsischen
Staatsregierung zugunsten des Unternehmens, und zwar auch hinsichtlich etwaiger
späterer Erweiterungen oder sonstiger Veränderungen der Bahn, für ihre Gebiete
die Bestimmungen über die Enteignung von Grundeigentum für Eisenbahnanlagen
in Wirksamkeit setzen.
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Die Regierung des Fürstentums Reuß i. L. verpflichtet sich, den gesamten
zum Bauc der Bahn und zu den Nebenanlagen erforderlichen Grund und Boden
einschließlich des im Großherzogtume Sachsen-Weimar-Eisenach gelegenen Landes
frei von allen Nebenentschädigungen, Lasten und Kosten irgendwelcher Art der
Königlich Sächsischen Staatsregierung unentgeltlich zu übereignen. Sollte sich
die Enteignung des benötigten Landes erforderlich machen, so wird die Fürstlich
Reußische Regieriing der Königlich Sächsischen Regierung den gesamten infolge
der Enteignung erwachsenden Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens
sowie etwaiger Rechtsstreite ersetzen. Die Königlich Sächsische Regierung wird bei der
Durchführung der Enteignung die Interessen der Fürstlich Reußischen Regierung tun-
lichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen.
Anßerdem leistet die Staatsregierung des Fürstentums Reuß j. L. an den
Staatsfiskus im Königreiche Sachsen zu den Kosten des Bahnbaues einen unver-
zinslichen, nicht rückzahlbaren Beitrag von 20000 M. Czwanzigtansend Mark)
für jedes Kilometer der zu erbauenden Bahn.
Der Berechnung dieser Beitragsleistung wird die Streckenlänge der neuen
Bahn von der Mitte des Stationsgebäudes Schleiz bis zur Mitte des Stations=
gebäudes Mohbach zugrunde gelegt. Ergeben sich hierbei Bruchteile eines
Kilometers, so sind dafür der Fürstlich Reußischen Regierung nur entsprechende
Bruchteile des kilometrischen Zuschusses in Rechnung zu stellen. Der Beitrag ist
am Tage der Betriebseröffnung der Eisenbahn Schleiz— Moßbach fällig.