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Uebereinkunft
zwischen Hannover und Braunschweig, wegen der Vesteuerung innerer Erzeugnisse
in den, nach der Uebereinkunft II. dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Han-
noverschen Gebietstheilen.
Im Zusammenhange mit der zwischen Hannover elnerselts und den Staaten des Zoll.
verelns andererselts heute abgeschlossenen Ueberelnkunse, wegen Anschliehung verschlebener Ks-
niglich Hanmoverscher Geblekstbeile an den Zollvereln, sind von den Bevollmächtigten Sel-
ner Majestät des Königs von Hannover und Seiner Hobeit des Hergzogs von Braunschwelg
und Läneburg, noch die folgenden, zunächst nur auf Verhältnisse zwischen Hannover und
Braunschweig Bezug habenden Verabredungen unter dem Worbehalte der Ratificatlon ge-
troffen worden.
Xriikel 1.
Um glelchzeitig mie dem, mitkelst der betreffenden Uebereinkunfe vom heutigen Tage er-
solglen Anschlusse verschiedener Königlich Hannoverscher Gebietstheile an den Zollverein auch
mie denjenigen innern Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenbele der Beskeuerung noch
die gegenseitige Erbebung einer Uebergangsabgabe und die Anwendung besonderer Concrole=
Maaßregeln nolhwendig machen würde, elne völlige Freiheit des Verkehrs zwischen den ge-
dachten Hannoverschen Landestheilen und Braunschwelg, so wie den gollvereinten Sceaalen,
uncer welchen eine Uebereinstimmung der Beskeuerung der inneren Erzeugnisse vereinbarr ist,
berzustellen, wollen Seine Mojestäe der König von Hannover in Ibren oben benannten Lan-
besthellen eine Gleichstellung der Beskeuerung Innerer Erzeugnisse mie den im Herzogthume
Braunschweig bestehenden Besteuerungsgrundsätzen bewirken.
Actlkel 2.
Demgemäß werden Seine Moejestät der Könlg von Hannover in den gebacheen Lan-
desthellen, was
a. den Brannceweln, und
b. das Bier