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Nr. 153. Höchste Verordnung, die Mbistati des III. Abschnittes der 3. Abtheilung des Zollta¬
rifs betr. vom 5. März 18
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech¬
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und
Siebzigste, der Jüngeren Linie souveraine Fürsten Reuß, Gra¬
fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Krannichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
In Folge eines von den Regierungen der zum Gesamme= Zoll= und Handels=Vereine
gehörigen Scaaten gefaßten Beschlusses verordnen Wir hierdurch Folgendes:
Vom 1. Mal dieses Jabres n,r verliert der Abschnite III. der bricten es 6
durch Unser Patent vom 1. November 1842 publicirken Vereinszolltarifs (Bd.
gem. Gesetsammlung pag. 199. flg.) gesetliche Gülelgkeie und es tritt von m #68 an
die nachfolgende Faſſung jenes Abſchnitts an deſſen Stelle.
Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten Stras⸗
ſen wird die Durchgangsabgabe dahin ermaͤßigt, daß von den beim Ein · und Ausgange
böher belegten Gegenständen nur erhoben wird:
1) von Waaren, welche
ay über die westliche Grenzlinie von Witbenberge an der Elbe bis zur Donau (beibe
eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen;
5) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken (diesen Orc eingeschlossen) öis zur
Oberelbe (einschließlich Reustadt bei Stolpen) ein- und wieder ausgehen, vom Cent=
ner 10 Sgr. oder 35 Kr.;
2) von Waaren, welche
über die südliche Grenzlinie von Saarbräcken bis zur Denau (belbe eingeschlossen),
ein- und wieder ausgehenz ingleichen, welche
5) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich, aus oberhalb ge¬
legenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Reckarhäfen, üher die Grenzlinte von