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Schemg zu einer schriftlichen Taxe.
Gu §8. ö1. des Reglemenks.)
Die schristliche Tare muß solgende Rubrlken enthalten:
1) Namen des Eigenehümers, Bezelchnung des Gebäudes (Scheune, Stall.), Haus=
nummer;
2) Dimenssonen, kublscher Inhalt, Stockwerke;
3) Material und Bedachung;
4) Classe, in welche das Gebäude gebört und Gründe dasür;
5) Berechnung, wie viel der verbrennbare Theil des Gebaudes mie Berücksscheigung
des gegenwärelg üblichen Arbeitslohnes, und der gegenwärelg an dem becrefsenden
Orte übllchen Preise, neu auszubauen gekostet haben würde;
6) Alcer des Gebändes, — Angabe des Procentsaßes, welchen der Wereh desselben
durch die Zelc und dadurch verloren hat, daß es Reparaturen bedarf, oder ein
Umbau erforderlich sst;
7) Jehiger verbrennbarer Wereb des Gebäudes (zu ermitteln durch Abzug der Duunbrik
6. von der Rubrik 5.);
8) Veranschlagung der Nebenvortheile an Remission, Hülfsfohren r2c., wesche im Fall
eines Brandes dem Eigenhümer zu Gute kommen;
9) Jebiger Werth, welchen das Gebäude, sofern es abbrennt, für selnen Besitzer hat
(zu cemteceln durch Abzug der Rubrik 8. von der Rubrik 7.);
10) Muehmaahliche Wertbsverminderung des Gebäudes in neun Jahren;
11) Werth des Gebäudes nach Ablauf von neun Jahren (zu ermitleln durch Abjzug
der Rubrik 10. von der Rubrik 9.);
12) Höchste zulässige Versicherung, welche von den Feuersozletätsbehörden mit Berück-
sichtigung des J. 46. des Reglements, nach Maaßgabe vorstehender Ermittelun-
gen, festzusetzen ist.