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den Bestimmungen und Elnschränkungen sowohl in Clvil= als Scrafrechessachen
blefenige Rechtshülfe, welche sie den Gerlchten des Inlandes nach dessen Ge-
sezen und Gerlchtsversassung niche verwelgern dürfen.
II.
Besondere Bestimmungen.
4) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichenl
Rechtsstreitigkeiten.
Art. 2.
Die in Ciovilsachen in dem elnen Staate ergangenen und nach dessen Ge-
setzen vollstreckbaren richterlichen Erkenninisse und Contumacialbescheide sollen,
wenn se von einem nach diesem Vertrage als cempetent anzuerkennenden Ge-
riche erlassen sind, auch in dem andern Staale an dem dorelgen Vermögen des
Sachsälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem competenten Ge-
richte geschlossenen und nach den Gesetzen des letztern vollstreckbaren Verglesche
stattfinden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen dle Person des Verurtheilten in
dem andern Staate vollstreckt werden koͤnnen, ist in Artikel 29. bestimme.
Art. 3.
Ein von einem zustaͤndigen Gerichte gefaͤlltes rechtskraͤstiges Civilerkenntniß
begruͤndet vor den Gerichten des Andern der contrahirenden Staaten die Ein ·
rede der rechtskraͤstig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als wenn
das Erkennmiß von eitem Gerichte desjenlgen Staates, in welchem die Einrede
gelcend gemacht wird, gesprochen wére.
Arc. 4.
Keinem Untcerehan ist es erlaube, sich elner nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrages nicht competenken Gerlchtsbarkeic des andern Staates
durch freiwillige Hrorogation zu unterwerfen.
Keine GerichtsbeHörde ist besuge, der Requistelon eines solchen gesetwibeig
proroglreen Gerichts um Stellung der Beklageen oder Wossstreckung des Erkenne-