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wähnten Kategorie, wenn dieser am Standorte des Gerichts wohnt
oder sich aufhält, den Militärgerichtsboten übertragen werden.
Bei Zeugen dieser Art (Ziffer 3) bedarf es der vorgängigen Er-
wirkung eines Vorführungsbefehls des Amtsrichters, in dessen Bezirk
der Zeuge seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Ist bei der Vorführung von Beschuldigten oder Zeugen die Mit-
wirkung bürgerlicher Behörden erforderlich, so ist das Ersuchen um
deren Ausführung, unter Beifügung des militärgerichtlichen oder
amtsrichterlichen Vorführungsbefehls, an die Polizeibehörde des
Wohn= oder Aufenthaltsorts des Vorzuführenden zu richten.
Es steht nichts entgegen, an den Antrag auf Erlaß eines amts-
richterlichen Vorführungsbefehls das Ersuchen zu knüpfen, den Vor-
führungsbefehl unmittelbar der Polizeibehörde zwecks Vollstreckung
zu übersenden. Die Staatsanwaltschaft um die Vorführung zu er-
suchen, ist zwar angängig, wird sich indessen der Regel nach nicht
empfehlen, da diese Behörde die Vorführung nicht selbst veranlaßt,
sondern dieserhalb wiederum die Polizeibehörde ersuchen muß.
Die Bewachung der vorgeführten Personen an der Gerichtsstelle fällt
den Militärgerichtsboten zu. Sofern und soweit deren Kräfte, auch
bei Benntzung der gerichtlichen Haftzellen, hierzu nicht ausreichen,
ist von der Garnison militärische Unterstützung heranzuziehen. Die
Ueberwachung Zivilbeamten oder Ziviltranoporteuren zu übertragen,
ist nicht angängig, weil die Wahrnehmung des Sicherheitsdienstes
vor den Militärgerichten Sache der Militärbehörden ist.
Die Vorführung von Gefangenen zu gerichtlichen Terminen gehört
nicht zu dem Geschäftsbereiche der Straf= und Gefängnisanstalten
und wird deshalb von diesen in der Regel abgelehnt. Die Ersuchen
um Vorführung von Zivilgefangenen sind daher zwar an die Vor-
stände oder Direktionen der Gefangenenanstalten zu richten, weil ihnen
die Verfügung über die Gefangenen zusteht; sie sind jedoch dahin zu
fassen, die Vorführung, wenn sie durch eigene Beamte nicht ausge-
führt werden kann, durch Vermittelung der Polizci herbeizuführen.
In dem Ersuchen ist zugleich anzugeben, ob der Rücktransport durch
dieselben Transporteure erfolgen kann. Letzteres soll in der Regel
geschehen, sofern hierdurch, gegenüber der Ausführung des Rücck-