Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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wähnten Kategorie, wenn dieser am Standorte des Gerichts wohnt 
oder sich aufhält, den Militärgerichtsboten übertragen werden. 
Bei Zeugen dieser Art (Ziffer 3) bedarf es der vorgängigen Er- 
wirkung eines Vorführungsbefehls des Amtsrichters, in dessen Bezirk 
der Zeuge seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen 
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. 
Ist bei der Vorführung von Beschuldigten oder Zeugen die Mit- 
wirkung bürgerlicher Behörden erforderlich, so ist das Ersuchen um 
deren Ausführung, unter Beifügung des militärgerichtlichen oder 
amtsrichterlichen Vorführungsbefehls, an die Polizeibehörde des 
Wohn= oder Aufenthaltsorts des Vorzuführenden zu richten. 
Es steht nichts entgegen, an den Antrag auf Erlaß eines amts- 
richterlichen Vorführungsbefehls das Ersuchen zu knüpfen, den Vor- 
führungsbefehl unmittelbar der Polizeibehörde zwecks Vollstreckung 
zu übersenden. Die Staatsanwaltschaft um die Vorführung zu er- 
suchen, ist zwar angängig, wird sich indessen der Regel nach nicht 
empfehlen, da diese Behörde die Vorführung nicht selbst veranlaßt, 
sondern dieserhalb wiederum die Polizeibehörde ersuchen muß. 
Die Bewachung der vorgeführten Personen an der Gerichtsstelle fällt 
den Militärgerichtsboten zu. Sofern und soweit deren Kräfte, auch 
bei Benntzung der gerichtlichen Haftzellen, hierzu nicht ausreichen, 
ist von der Garnison militärische Unterstützung heranzuziehen. Die 
Ueberwachung Zivilbeamten oder Ziviltranoporteuren zu übertragen, 
ist nicht angängig, weil die Wahrnehmung des Sicherheitsdienstes 
vor den Militärgerichten Sache der Militärbehörden ist. 
Die Vorführung von Gefangenen zu gerichtlichen Terminen gehört 
nicht zu dem Geschäftsbereiche der Straf= und Gefängnisanstalten 
und wird deshalb von diesen in der Regel abgelehnt. Die Ersuchen 
um Vorführung von Zivilgefangenen sind daher zwar an die Vor- 
stände oder Direktionen der Gefangenenanstalten zu richten, weil ihnen 
die Verfügung über die Gefangenen zusteht; sie sind jedoch dahin zu 
fassen, die Vorführung, wenn sie durch eigene Beamte nicht ausge- 
führt werden kann, durch Vermittelung der Polizci herbeizuführen. 
In dem Ersuchen ist zugleich anzugeben, ob der Rücktransport durch 
dieselben Transporteure erfolgen kann. Letzteres soll in der Regel 
geschehen, sofern hierdurch, gegenüber der Ausführung des Rücck-
	        
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