Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Geſetzſammlung 
fürdie 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
  
No. 317. 
  
1) Minlstertalverfügung vom 5. Februar 1870 zu Ausführung der Maab= und Geulchtsorduung 
für den Norddeutschen Bund. 
In Gemähheit Höchster Entschliehung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur 
Ausführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. 
August 1868, insbesondere der Artikel 15 bis 17 hlermit verordnet was folgt: 
8. 1. 
Dem Eichamte Gera verblelbt nicht blos die Eichung der Gewichte, Waagen und 
Bierseldel nach dem zeltherlgen, bis Ende 1871 gültigen System, sondern es wird dem¬ 
selben in Gemäßheit des in §. 5 der Mintsterlalbekanntmachung vom 10. Mai 1858 
ausgesprochenen Vorbehaltes fortan auch die Eichung der Längen= und übrigen Hohl¬ 
maaße des zeitherigen Systems, sowie der für den gewöhnlichen Handels= und sonfligen 
Gemelnverkehr bestimmten Maaße, Gewichte und Waagen des durch die Maaß- und 
Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund eingeführten metrischen Systems übertragen. 
Die Eichung der Präzisions= und Medizinal=Gewichte und Waagen, sowie der 
Gasmesser und Alkoholometer ist demnach von der Kompetenz des hlesigen Eichamtes 
vorläufig ansgeschlossen; indeß ist dasselbe verbunden, dem Publikum auf Verlangen und 
gegen Ersat der erwachsenden Kosten die Elchung dieser Gegenstände durch eine zu¬ 
ständige Behörde zu vermitteln. 
–¬ 
Die Eichämter zu Schleiz und Lobenstein behalten bis Ende 1871 die Befugniß 
zu Eichung von Waagen und Gewichten des zeitherigen Systems. Ob dieselben später 
Ausgegeben am 27. Apnl 1870. 32
	        
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