Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 1. 
Wenn in Privatangelegenheiten eine Korrespondenz zwischen mehreren Behörden 
nöthig wird, haben diejenigen Behörden, bei denen die einzelne Sache nicht anhänglg 
ist, salls sie hierin selbst liquidiren, das erwachsende Porko in ihrer Liquldation mit 
aufzunehmen, andernfalls dagegen ihre Portoauslagen derjenigen Stelle, bei welcher 
die Sache anhängig ist, kürzlich mitzutheilen. Leptere hat sodann die Portoauslagen 
miteinzuziehen und unter ihren eigenen Sporteln zu verrechnen, ohne daß eine Nück- 
erstattung an die übrigen Behörden eintritt. 
S. 2. 
Wenn eine Posisendung irrthümlich an eine inkompetente Stelle gelangt und 
die zuständige Behörde an elnem andern Orte ihren Wohnsip hat, ist die Abgabe dorthin 
portofrei zu bewirken. Auch hierbei bleibt die Restitution des Porkoverlags ausgeschlossen. 
8. 3. 
Wenn ein bereits abgewiesenes Straf-., Kosten= oder Steuererlaßgesuch erneuert 
wird und einc anderweite abschlägliche Resolution erfolgt, so sind nicht bloß in Gemähßbeit 
der Sporteltaxe vom 31. Dezember 1854, Nr. 36 (Geseysammlung Band X. S. 353) 
Gebühren anzuseyen, sondern auch ctwaige Portoverläge von dem Bittsteller wieder 
einzuziehen. 
8. 4. 
Verlügungen, durch welche eine Bebörde an die Erstattung eines von ihr er- 
forderten und bereils erinnerten Berichtes anderweit erinnert wird, können nach dem 
Ermessen der versügenden Behörde an den Vorstand der erstern addressirt und unfrankirt 
abgesendet werden. Das Portko dafür hat der Beamte, durch dessen Säumigkeit die Ver- 
sügung veranlaßt worden ist, aus eigenen Mitteln zu tragen. 
8. 5. 
Die Sendungen in gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten sind bloß dann als 
porkofrei zu bezeichnen, wenn sie nicht an Behörden oder Beamte des diesseitigen Fürsten- 
thums gerichtet sind. 
8. 6. 
Hinsichtlich der portopflichtigen Korrespondenz zwischen den Behoͤrden verschiedener 
Staaten des Norddeutschen Bundes haben sich sämmtliche Bundesregierungen dahin ver- 
ständigt, daß stets die absendende Stelle die Sendungen zu frankiren habe. Insbesondere 
hat bei der Korrespondenz in Privat= und Parteisachen die absendende Stelle das Porto- 
franko auch in solchen Fällen zu entrichten, in denen die Pflicht zur Portozahlung einer
	        
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