Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt. Die empfangende Stelle 
ist zwar befugt, den Portobetrag von der Partel einzuziehen, jedoch soll von einer Er- 
stalung desselben an die absendende Behörde des andern Staats zur Vermeidung un- 
verhalinißmäßiger Weitläuftigkeiten und in der Voraussehung gegenseitiger Kompensatlouen 
bis auf Weiteres Abstand genommen werden. 
Gera, am 15. Juni 1870. 
Fürstliches Ministerium. 
von Harbon. 
Engelhardt. 
3) Ministerialbekanntmachung vom 17. Junl 1870, die Fläßerel auf der Saale belreffend. 
In Uebereinstimmung mit den diesfalls vom Bundesrathe des Norddeutschen 
Bundes gefaßten Beschlüssen wird für die Flöherei auf der Saale Folgendes zur Nach- 
achtung andurch bekannt gemacht: 
1. 
Die Konstruktion der Flöße bleibt dem Ermessen der Flößer überlassen. Aus- 
genommen ist jedoch die Breite der Flöße, welche nach der Breite der Brücken-, Wehr- 
und Schleusenöffnungen zu bemessen ist. 
2 
Das Umbinden der Floße ist stalthaft. 
3. 
Es genügt, die Bemannung der Flöße mit je einem Flößer, falls Flöße von 
Jager= (Schneideholz) und Schwankholz nicht mehr als 2 Gelenke, ferner Flöße von 
Schachtholz und Hängelbäumen nicht mehr als 3 Gelenke, endlich Flöße von Mlöck- 
hölzern, Brettern und Latten nicht mehr als 6 Gelenke enthalten. 
4. 
Vom 1. Juli dieses Jahres ab kommen die Staatsabgaben in Wegfall, welche 
zeither an den Brücken zu Gottliebsthal und Saalburg von den Flößern zu entrichten 
waren. 
5. 
Für die Wehrbesitzer wird, soweit das diesseitige Staalsgebiet in Frage steht, 
vom 1. Juli dieses Jahres ab eine Abgabe an der Brücke zu Saalburg erhoben.
	        
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