Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Vorrichtungen zur Fischerei, welche der Flößerel hinderlich oder Wasser= und Ufer- 
banten gefährlich sind, müssen auf Verlangen ohne Anspruch auf Entschädigung beseltigt 
werden. 
8. 17. 
Den zur Ausübung der Fischerei Berechtigten ist gestattet, Flschottern und Fisch- 
reiher zu fangen oder zu tödten. Es sind jedoch diese Thiere binnen 24 Stunden an 
den Jagdberechtigten abguliefern. 
8. 18. 
Das vollständige Abschlagen oder Ablassen natürlicher oder künstlicher Wasser- 
läufe behufs der Flscherei ist verboten. 
Zu anderen Zwecken darf ein Fischwasser nur nach wenigstens 24 Stunden vorher 
erfolgter Benachrichtigung des Fischereiberechtigten svollständig abgeschlagen werden. 
Dafern jedoch Gefahr im Verzuge ist, genügt die bloße, aber sofort zu bewirkende An- 
meldung. 
8. 19. 
In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, sowie an Sonn= und 
Feiertagen während des Gottesdienstes ist das Fischen verboten. Jedoch dürfen die aus- 
gelegten Reußen, Körbe und Grundangeln und die ausgespannten Sehnehe liegen bleiben. 
8. 20. 
Bei Ausübung der Fischerei ist verboten: 
die Anwendung betäubender oder giftiger nodvo 3. B. Krähenaugen, Kockels- 
körner, Hanf= und Mohnsaamen, Kalk u. s. w 
sowie 
das Betäuben der Flsche durch Schläge unter dem Eise. 
8. 21. 
Im Wege der Verordnung wird festgestellt: 
1) welche Fische mit Rücksicht auf deren Maß oder Gewicht nicht gefangen werden 
dürfen, 
2) zu welchen Jahreszeiten der Fang der verschiedenen Fischgattungen verboten ist, 
3) welche Arten von Neten, Geräthen und sonstigen Vorrichtungen zum Fisch- 
fange untersagt sind. 
Gelangen Fische, deren Fang mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht überhaupt, 
und Fische, deren Fang zu einer gewissen Zeit verboten ist, in die Gewalt des Fischers, 
so find dieselben sofort wieder ins Wasser zu sehen.
	        
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