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In der wegen Vornahme der engern Wahl nach Vorschrift des §. 8 des Uleglements
zu erlassenden Bekanmmachung #nd die Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu
benennen, und es isi ausdrücklich darauf binzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten
follenden Stimmen ungiltig seien.
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Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften
statt, wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wohlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher bez-
Wahlkommissare unverändert, soweit nicht eine Ersehung der leßtern oder eine Verlegung
der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach §F. 8 des Reglements
berufenen Organe geboten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8 des Reglements bekannt
zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engern Wahl sonst er-
sorderlichen Bekanntmachungen (5. 8 und 28 des Reglemente) die dort vigesehie Frist
eingehalten zu werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannmmachungen erfolgt
sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen den
Wahlvorsiehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen, beziehungsweise was
die Wahlen der Höchsibestenerten anlangt, von den Wahlkommissaren besonders aus-
zufertigen.
Bei der engern Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten
Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Behufe von den Wahlakten zu trennen und den
Wahlvorstehern bez. bei den Wahlen der Höchstbesteuerten den Wahlkommissarcn zu-
zustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.
8. 30.
Triit bei der eugern Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches
durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird.
8. 31.
Im Fall der Ablehnung, oder wenn der Landtag die Wahl fuͤr ungiltig erklärt,
so wird von dem Ministerium sofort eine neue Wahl angeorduet.
Für dieselbe gelten die Vorschristen des §&. 29 des Reglements mit der Mahgabe,
daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen, die in §. 8 dee Reglements bestimmte
achtlägige Frist einzubalten ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Land-
tags während des Laufs derselben Landtagsperiode Ersahßwahlen siansinden. Trin dieser
Fall jedoch später als ein Jahr nach der lepten allgemeinen Wohl ein, so müssen die