Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 9. 
Gemeinden oder Armenbezirke, welche einem der in den 8. 8 gedachten Verbände 
nicht angehören, können mittelst gegenseitiger Vereinbarung als Gesammt-Armenverbände 
eingerichtet oder einem bestehenden Gesammt- Armenverbande einverletbt werden. Die 
Art der Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten, die Vertretung des 
Gesamm Armenverbandes nach außen, die Formen der Verwaltung und die Aufbrin- 
gungsweise der Kosten der gemeinsamen Armenpflege sind in diesem Falle durch ein von 
der Deputation für das Heimathwesen zu bestätigendes Statut zu regeln, für welches 
nachfolgende Bestimmungen maßgebend sind: 
Es wird für den Gesammt-Armenverband eine besondere aus Abgeordneten der 
Gemeinden und Armenbezirke bestehende Vertretung gebildet. Die Zahl der von den 
Gemeinden und Armenbezirken zu entsendenden Abgeordneten, sowie geelgneten Falles 
die Zahl der dem Abgeordneten eines Armenbezirkes einzuräumenden Stimmen wird 
nach dem Verhälmiß der von den Gemeinden und Aimenbezirken zu leistenden Bei- 
träge zu den Kosten der gemeinsamen Armenpflege bestimmt mit der Mahgabe, daß jede 
Gemeinde und jeder Armenbezirk wenigstens Einen Abgeordneten zu entsenden hat. 
Die Abgcordneten der Gemeinden, zu denen jedoch in allen Fällen der Bürgermeister 
gehören muß, werden von der Gemeindevertretung auf drei bls sechs Jahre gewählt. 
Die Vertretung des Gesammt-Armenverbandes wählt einen Vorsipenden und einen stell- 
vertrekenden Vorsitzenden, in der Regel aus ihrer Milte. Dem Vorsipenden kann eine 
Dienstunkosten= Entschädigung gewährt werden. Die Wahlen erfolgen unter Leitung des 
Fürstlichen Landrathsamtes oder eines Beauftragten desselben unter analoger Anwendung 
des Art. 87 der Gemeindeordnung durch absolute Stimmenmehrheit (Art. 94. 95 eben- 
daselbst). In Beziehung auf die Verwaltung der gemeinsamen Armenpflege steben der 
Vertretung des Gesammt-Armenverbandes die Rechte des Gemeinderaths, dem Vorsipen- 
den derselben aber die Rechte des Gemeindevorstandes zu. Die Vertheilung der Kosten 
der gemeinsomen Armenpflege auf die einzelnen Gemeinde= und Armenbezirke erfolgt 
nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern. 
Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung des auf sie vertheilten Kosten- 
beltrags nach den Vorschriften über Aufbringung der Gemeindelasten überlassen. 
8. 10. 
Die Bestimmungen der §§. 3 bis 6 kommen auch bezüglich der Gesammt-Armen- 
verbände und deren Vertretung zur Anwendung. 
8. 11. 
Die Wiederauflösung eines Gesammt- Armenverbandes kann nur in den Formen,
	        
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