Ministerialverfügung
vom 20. April 1869, das Gesetz über Beitreibung von Steuern, Abgaben und Gefällen
betressend.
Zu Ausführung des Gesetzes vom beutigen Tage, die Beitreibung von Steuern,
Abgaben und Gesällen betreffend, werden nachstehende Vorschriften ertheilt:
1.
(Zu §. 1 des Gesepes.)
Die Landrathsämter haben darüber zu wachen, daß in jeder Gemeinde dem Orts.
einnehmer behufs Einmahnung der Steuerreste entweder der Gemeindediener oder eine
andere zuverlässige Person zur Verfügung gestellt wird.
2.
(Zu §. 1 und 2 des Gesetzes.)
Das Mahnverfahren ist von den Ortssteuer= Einnehmern das eiste Mal auf die
Steuerreste aus den Monaten Januar bis Mai dss. Is. zu erstrecken, künftig aber in
Betreff jedes einzelnen Steuertermines einzuleiten und in der Weise thunlichst zu be-
schleunigen, daß die Austragung und Behändigung der Mahnzettel in der zweiten Woche,
die Ablieserung der eingehobenen Beträge dagegen drei Wochen nach Ankunft des
Steuertermines erfolgt.
3.
(Gu 8. 1 und 2 des Geseges.)
Die Bezirkosteuer-Einnahmen werden vermitteln, daß von den Ortseinnehmern für
die Mahnzenel und Restverzeichnisse, welche nach den angesütten Schema's auszufertigen
sind, gedruckte Formulare zu mäßigen Preisen bezogen werden können.
4.
(Zu §. 4 des Gesepes.)
Den Jusiizbehönden wird zur Pflicht gemacht, die Ablieferung der beigetriebenen
Steuern und Mahnkosten in der Regel längsteus binnen drei Monaten nach Verlauf
des Stenertermines zu bewirken. Sollte die Einhaltung dieser Frist ausnahmsweise
nicht möglich sein, so ist sofort nach Ablaus verselben berichtliche Anzeige zu erstatten.
In dem an die Bezirksstener, Einnahme gurückgehenden Exemplare des Restver-