Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel 3. 
s. 8. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 
Die Verhaftung elner Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, 
nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gruͤnden versehenen Besehls. Dieser Be- 
fehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der naͤchsten vier und zwanzig 
EStunden dem Verhafteten zugestellt werden. 
Die Polizeibehoͤrde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des 
solgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behoͤrde uͤbergeben. 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung elner vom Gerlcht zu bestimmenden Cautlon 
oder Buͤrgschaft der Hast entlassen werden, sofern nicht dringende Anzelgen elnes schweren 
peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. 
Im Falle einer widerrechelich versägten oder verlängereen Gefangenschafe. ist der Schul- 
olge und ustöigensalls der Staar dem Werletzten zur Genugihuung und Eneschädigung ver- 
pflichrer. 
Die sür das Heer= und Seewesen erforderlichen Modlficaronen dieser Bestlmmungen 
werden besonderen Gesetzen vorbehalten. 
é. 9. Die Tedcoltrase, ousgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das 
Sercrecht im Falle von Meutereien sie zuläßt, sowie die Strasen des Prangers, der Brand- 
markung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft. 
+. 10. Die Wohnung ist unverlehlich. 
Eine Haussuchung ist nur zulässig: 
2) In Kraft elnes richterlichen mit Gründen versehenen Besehls, welcher sofort 
oder innerhalb der nächsten vler und zwanzig Seunden dem Bethelligten zuge- 
stelle werden soll, · 
YJmFdlcdes-VerfolgungausskischerThqkdurchdenseseßlichberechtigter-Be- 
amten, 
3) In den Fällen und Formen, In welchen das Geset ausnahmsweise bestimmcen 
Beamten auch ehne richterlichen Besebl dieselbe gestartet. 
Die Hanssachung muß, wenn tunlich, mic Zuziebung von Hausgenossen erfolgen. 
Die Unvertetlichkeit der Wehnung ist kein Hinderniß der Werhaftung eines gerrchtlich 
Verselgten. 
6. 11. Die Beschlagnahme von Briesen und Papieren darf, außer bel elner Ver- 
hastung oder Haussuchung, nur in Kraft elnes rschterlichen, mie Gründen versehenen Be. 
sehls vorgenommen werden, welcher sosort oder innerhalb der nächsten vler und zwanzig 
Stunden dem Berhelllgeen zugestellt werden soll.
	        
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