Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Korps bis zum Befehlshaber elner Brigade abwaͤrts, hat die Befugniß, bei besonderen 
die Disciplin gefährvenden Verhälmissen, sedoch nur för die Dauer derselben, durch Tages- 
besehl die nach den §6. 3., 5. zulässigen Disciplinar-Strasen in angemessener Weise zu 
verschärfen. 
Diesesbe Besugniß hat der Besehlshaber der Besahung einer Festung, eines offenen 
Octs oder Bezirks welche in Belagerungozustand erklärt worden sind. 
. 39. 
Die im F. 38. genannten Befehlshaber sind auch berechtigt, in auherordenklichen Fäl- 
len gegen ganze Truppentheile Verweise vor der Frone oder durch Tagesbesehl, Auferlegung 
besonderer Dienstverrichzungen, Entziehung gewisser Bequemlichkelten oder Genüsse, z. B. 
des Tabakrauchens, des Feuers und Serohes beim Bivonak, zu versigen. 
7. 10. 
In eigenlichen Notbsällen, insbesondere zur Durchsehung der zur Beseiligung drin- 
gender Gesahr ertheilten Dienstbefehle, sowie bel Mencerei, Aufruhr, Plünderung und ähn- 
lichen pfllchtwidrigen Handlungen, kehen jedem Osfizier, unter strenger Veranewortlichkeit für 
die ergrisfenen Maaßregeln, alle Miceel zu Gebote, seinen Besehlen den nöthigen Gehorsam 
zu verschafsen. 
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantworklichkeit hat jeder Vorgesetzte zum Zweck 
der Abwehr eines thätlichen Angrisss des Uncergebenen im Fall der äuhersten Bedrängniß. 
Frankfurt, den 22. Aprll 1849. 
Der Reich Sverweser 
Erzberzog Johann# 
Der interimistische Reich sminisier des Krieges 
eucker. 
  
Jr. 234. Einführungs-Verordming, betrefsend die gleichmäßige Behandlung der Dihziplinarverge= 
hen bei allen im Reichsdiensie befindlichen Truppen vom 22. April 1849. (Publiztrt 
im Amts= und Berordnungsblatte Fr. 19.) 
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichsministers des Krieges, nach 
Anhörung des Relchs-Ministerrathes und in Erwägung der dringenden Nochwendigkeit einer
	        
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