196
Korps bis zum Befehlshaber elner Brigade abwaͤrts, hat die Befugniß, bei besonderen
die Disciplin gefährvenden Verhälmissen, sedoch nur för die Dauer derselben, durch Tages-
besehl die nach den §6. 3., 5. zulässigen Disciplinar-Strasen in angemessener Weise zu
verschärfen.
Diesesbe Besugniß hat der Besehlshaber der Besahung einer Festung, eines offenen
Octs oder Bezirks welche in Belagerungozustand erklärt worden sind.
. 39.
Die im F. 38. genannten Befehlshaber sind auch berechtigt, in auherordenklichen Fäl-
len gegen ganze Truppentheile Verweise vor der Frone oder durch Tagesbesehl, Auferlegung
besonderer Dienstverrichzungen, Entziehung gewisser Bequemlichkelten oder Genüsse, z. B.
des Tabakrauchens, des Feuers und Serohes beim Bivonak, zu versigen.
7. 10.
In eigenlichen Notbsällen, insbesondere zur Durchsehung der zur Beseiligung drin-
gender Gesahr ertheilten Dienstbefehle, sowie bel Mencerei, Aufruhr, Plünderung und ähn-
lichen pfllchtwidrigen Handlungen, kehen jedem Osfizier, unter strenger Veranewortlichkeit für
die ergrisfenen Maaßregeln, alle Miceel zu Gebote, seinen Besehlen den nöthigen Gehorsam
zu verschafsen.
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantworklichkeit hat jeder Vorgesetzte zum Zweck
der Abwehr eines thätlichen Angrisss des Uncergebenen im Fall der äuhersten Bedrängniß.
Frankfurt, den 22. Aprll 1849.
Der Reich Sverweser
Erzberzog Johann#
Der interimistische Reich sminisier des Krieges
eucker.
Jr. 234. Einführungs-Verordming, betrefsend die gleichmäßige Behandlung der Dihziplinarverge=
hen bei allen im Reichsdiensie befindlichen Truppen vom 22. April 1849. (Publiztrt
im Amts= und Berordnungsblatte Fr. 19.)
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichsministers des Krieges, nach
Anhörung des Relchs-Ministerrathes und in Erwägung der dringenden Nochwendigkeit einer