247
5. 5.
Dle Kompekenz der elnem kommandirenden Offi#ier . 4.) vorgesebten hoͤhern Be-·
fehlsbaber zur Diseipllnarbestrafung crict ein, wenn die daju geelgnete strasbare Handlung
) uncer ihren Augen begangen, oder
b) ihnen zur Enescheldung oder zur Bestimmung der Strofe gemeldet, oder
c) von dem Kommandirenden unbestrast gelassen Kl.
Wenn die pöheren Befehlshaber biernach in den Fall kommen, Dlseiplinarstrasen zu
versügen, so sind auch für sie, sowohl hinsichtlich der Arc, als der Dauer der Strasen die
Worschristen des §. 3. mahgebend.
S. 6.
Die in den 6. 4. und 5. niche genannten Osßilere, dle Schffssfähndrlche, die Deckef-
bzlere, dle Ser-Junker und die Unterosfiziere baben zwar keine Dilsciplinorgewalt, sie sind
aber ebenso berechelgt wie verpflicheer, die nach dem Grade oder bel gleichem Grade nach
dem Dienstalter unter ihnen stehenden Personen zu verhaften, oder eine Verhaftung zu be-
wieken, wenn zur Erhaltung der Disciplin solches erforderlich #t.
Eine solche Verhaftung muh von tönen sofore dem nächsten mie Dieciplinargewalt ver-
sebenen Vorgesehren des Werhasteken gemeldet werden.
5. 7.
In auherordentlichen Fällen, kusbesondere wenn dos Schlff oder Fahrzeug sich in See
befinder, ingleichen bel der Weigerung, den zur Beseillgung dringender Gefahr ertheilten
Dienstbesehlen pünkllich Folge zu leisten, oder pflichewidrige Handlungen zu unterlassen, ste.
ben jedem Osfizier und Deckoffifier, unter strenger Veraneworelichkelt für die ergriffenen
Maahregeln, ebenso wie jedem kommandirenden Oisziec und höhern Befehlslaber, alle Mit-
tel zu Gebote, seinen Beseblen den nötbigen Gehorsam zu verschaffen.
Dieselbe Besugniß unter glekcher Veraneworklichkelt hat jeder Offtzier, ohne Rücksiche
auf Rang und Grad, und jeder Deckoffizier zum Zweck der Abwehr eines thätlichen An-
geisss des Untergebenen, im Fall der dußersten Bedrängniß.
Tii. IV.
Bestimmung über die Ausübung der Disciplinarstrafgewalt.
S. 8.
Jeder mie Diociplinarstrasgewalt versehene kemmandirende Osfizler ist verpflichtet, vor
Werhängung einer Diseiplinarstrafe von der Verschuldung des zu Bestrafenden auf eine sei-
nem pflichtmaͤßigen Ermessen uͤberlassene Weise sich zu überzeugen.
34*