Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

87 
tokoll niedergeschrieben und bei dem Namen eines jeden Gewaͤhlten die Zahl der ihn wäh. 
lenden Stimmen augegeben. 
Nach Verlesung des Protokolls und dessen Mitvolljiehung durch die auwesenden Drts- 
vorslände wird die Wohlverhandlung geschlossen und schleunlgst an die gemeinschaftliche Lan- 
desreglerung eingesendet. 
15. 
Dlese har die Richtlgkeit jeder einzelnen Wahlverhandlung zu prüsen und wegen Be- 
seleigung erwalger sormeller Anstände das Röthige zu verfuͤgen. 
Sobald sämmtliche Wahlprokokolle nebst dazu gehörigen Wahllisten bei der Landesre- 
gierung in Richeigkeic vorliegen, hat dieselbe die Namen derjenigen, für welche sich die mel- 
sten Selminen ausgesprochen haben, nach der süc jede Stadt, beziglich für jeden Landes- 
thell ausgeworfenen Anjahl zu ermitteln. Ergiebe sich dabei für zwei oder mehrere Seim. 
mengleichheik, so ist eine Eutscheidung durch das Loos über die Wahl herbeizuführen. IJn 
den Staͤdten geschieht dieses durch die mit Leltung der Wahl beaustragee Obrigkeit, für die 
Londbewohner duech die Regierung, welche zu diesem Geschäfte einer Unterbehörde des be- 
treffenden Fuͤrstenthumes Auftrag zu ertheilen berechtiget ist. 
Fuͤr einen durch Krankheit oder sonst verhinderten Vertreter wied stellvertretungsweile 
Derjenige einberufen, welcher in dem betressenden Landesthelle nach ibm die meisten Seim- 
men hat. 
. 16. 
Zur Theilnahme an den bevorstehenden Berathuugen werden auch Mitglieder der in 
anerkannter Wirksamkeit bestehenden zeitherigen Ritter- und Landschaften aus den einzelnen 
ürstenthümern elnberusen, und zwar: 
3 aus bem Fürstenthume Gera, 
1 Schleiz und 
1 bobensteln-Ebersdorf. 
4. 17. 
Das 86enwäriige provisorlsche Wahlzeses hat ledlglich Krase süc den Zweck der Be- 
rathung über den vorzulegenden Verfassungeenwwurf, wogegen die Feststellung eines definii- 
ven Wahlgesetzen zu den Aufgaben der einzuberusenden Berothungsversammlung gehört. 
Indem Wir dieß andurch zur öffentlichen Kenneniß bringen, bemerken Wir zugleich,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.