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Treten hierbei Grenzstreitigkeiten zutage und können solche nicht sofort
ausgeglichen werden, so sind die streitigen Grenzen nach den verschiedenen An-
haben der Beteiligten mit schwarz punktierten Linien in die Karten einzuzeichnen,
zugleich aber ist diejenige Grenzlinie, welche der Feldmesser nach Lage der Sache
und in Gemäßheit der eingezogenen Erkundigungen, der etwa vorgefundenen
Grenzmerkmale, älteren Flurkarten oder aus anderen Gründen für die eigentlich
richtige hält, mit einer rotpunktierten Linie anzudeuten. Hierauf hat der Feld-
messer unter Angabe des Maßzs der dabei streitigen Flächen und unter Heraus-
stellung der für jede der erhobenen Anspriüche geltend gemachten Gründe einen
gutachtlichen Bericht an den Spezialkommissar zu erstatten, bis zu dessen
weiterer Anordnung in der Sache aber die Regelung der fraglichen Differenz
auszusetzen.
Ueber alle Verhandlungen, welche zum Zwecke der näheren Feststellung
der Flur= und Flurstücksgrenzen stattgesunden haben, sind von dem Feldmesser
formgerechte Protokolle aufzunehmen und zu den Akten zu bringen.
§ 25.
Bei der Bezeichnung der Flurstücke sind überall diejenigen Nummern zu-
grunde zu legen, welche denselben nach dem bei dem Fürstlichen Katasteramte
aufbewahrten evident erhaltenen Kroki zukommen. Der Feldmesser hat sich hierbei
an dasjenige Kroki zu halten, welches ihm nach § 14 durch den Spezialkommissar
zu diesem Behufe zugefertigt werden wird.
Nach Maßgabe dieses Krokis hat daher auf den Karten die Einschreibung
der Flurstücksnummern mit kleinen arabischen Ziffern und der denselben nach-
gesetzten Treunbuchstaben mit kleinen lateinischen Buchstaben zu erfolgen. Eine
Eintragung der Kulturbuchstaben ist dagegen zu unterlassen.
Die Numerierung von Trakten, deren Unterscheidung sich ctwa bei gröszeren
Fluren notwendig macht, hat mit großen römischen Ziffern zu geschehen.
g 26.
Ueber die Resultate der Vermessung hat der Feldmesser
a) ein Berechnungsmanual zu führen und
b) ein Flächenregister anzulegen.
Das Berechnungsmannal hat für jedes einzelne vermessene Flurstlick die
sämtlichen Faktoren anzugeben, welche nach der Vermessung gewonnen und bei
der Berechnung zugrunde gelegt worden sind.