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desstrafe bedrohe sind, nach beendigeer Justruceion der Sache, vor der Vorlegung der Acten
an den Desensor ein Schfußverbr mie dem Angeschuldigten anzustellen.
Der Rlcheer har hierzu dle wesentlichen Momemee der geführten Unkersuchung, welche
auf die Entscheldung des Kapicalverbrechens von Einflutz und„ ohne solche in directe Fra-
gen einzuklseiden, Unter gewissen Nuwmmern zusommenzustellen, diesen Auffatz zu den Acten
zu bringen, bei dem Schlußverhöre die ausgesebten Punkte dem Angeschuldigten ver zuhalten,
und es sind dessen Auslassungen darüber mit seinen eignen Worken niederzuschreiben.
Wenn nun hiernach Erkenntnisse ouf Specsalinquistrion eder auf arrikulieres Verhör
mit den nachfolgenden Proceduren, von denen allein, nach Maasgabe der bisherigen Crimi-
nalver sassung und der Ceiminalprarle Unserer Lande, die Beskimmung §. 36. No. 6.
der provisorlschen Ober-Appellations-Gerlchesordnung zu versteben ist, niche weiter vorkommen
koͤnnen, so wird bierducch guglelch in Krase autheneischer Interpretation festgesetzt, daß unter
dem Ausdrucke Specialinaulstelon, wie solcher in der erwähnten Gesetzesstelle vorkommt, das-
jenige Seadium des Criminalverfohrens, wo die Uncersuchung gegen ein bestinuntes Indioi-
duum scch richtet und wo dieses in Anktagestand versebt wird, nicht begriffen und gegen die
auf Elnleltung elner Untersuchung wider bestimmee Personen lautenden Versügungen das
NRechtsmictel der Oberappeslation niche zulässig seyn, vielmehr nur Berufung auf den Aus-
spruch Unserer Landesreglerung Plah greifen soll, deren hierunter gerrofsenen Anordnungen
lediglich nachzugeben ist. 6
Urkundlich baben Wir gegenwärtige Verordnung böchsteigenbändig vollzogen, Unsere
Landesfürstlichen Insiegel beldrucken lassen und deren Publikocion durch die gemelnschafiliche
Gesetzlammlung befoblen.
Schloß Schlei#z und Schloh Sbersdorf, am 25. Juli 1840.
(L. &.) Heinrich LAIT. (I. S.) Heinrich IXTIN.
J. L2. Fürst Reuß. J. L. Zuͤrst Reuß.