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Aus - und Elnlaben, mit oder ohne Benutzung von Krahn oder Wupper, regle-
mentsmaͤßig zu errichtenden Arbeilen zu zahlen sind;
nicht minder auch dasür zu sorsen, daß, wenn bel Ueberladungen gedachter
Guter von Bord zu Bord der Eigenehömer derselben es vorziehen sollte, Scare
eigner Arbeiter sich der Wupper zu bedlenen, die lethteren dafür nicht mehr als
die einfache Gebühr berechnen dürfen;
endlich außer besagter Krahn = und Wuppergebühren keine anderen Gesälle
für die Benuhung des Bollwerks beim Eln= und Ausladen einzuführen;
b) dle nachbenauneen, weserabwärts mie der Bestimmung zur Wiederausfuhr, nach
Bremen verschifften Arcikel:
NRoheisen, Glaswaaren, frisches und getrocknetes Obst, Mineralwasser, gemeine
Töpferwaare, Pfeisenerde und Pfeifen,
wenn sie mie dem Beweise ibres vereinsländischen Ursprungs behaseet sind, unfer
Beibehaltung des schon bestehenden zollfreien Eingangs, auch bei der Durchsuhr
und Wiederausfuhr mie keinerlei Zollabgaben zu beschweren;
Wogegen
2) von Seiten des Zoll= und Handelsvereins in Erwiederung der vorskebenden Zuge-
ständnisse, die Zusicherung ertheilt worden ist:
) den in das Gebiet dieses Veceins eingehenden Bremischen Lumpenzucker und die
Bremischen Rassinaden keinen böheren Eingangs-Abgaben, als von den gleichar-
tigen Niederländischen und Hamburgischen. Erzeugnissen zu emtrichten sind, zu un-
terwersen,, vielmehr die ersteren mie den beiden letzteren auf völlig sleichem Fuße
zu behandeln;
b) den Bremischen Weinhandel im Gebiete des Zoll= und Handelsvercins gleicher
Begünstigung mir den Niederländischen und Hamburgischen Weinhandel in der
Act geniesten zu lassen, daß, so longe die in den Staacen des Zollvereins zu
Gunsten des Großhandels mie Wein bestehende Rabatt. Bewilligung auf die Ein-
sangs- Abgaben von den unmitcelbar aus den Ländern der Erzeugung eingeführten