—
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Nr. 95. Verordnung, die der gemeinschaftlichen Reglerung übertrogene Beaussichtlgung der Jusliz-
behörden in den Fürsllichen Landen jüngerer Linie betreffend, vom 22. October 1838.
Nachdem Durchlauchelgste Landesberrsschaften in Berreff der Beaufsschilgung
sämmrlicher Justit-Unrerbehörden in den Fürstlichen Landen jängerer Linie einige nähere Be-
stimmungen an uns zu erlassen und deren Bekannemachung durch die allgemeine Gefehsamm-
lung anzubefehten gnädigst gerubet baben, so werden dleselben blerdurch nachstehend zur ös.
senelichen Kemmiß gebracht:
1.
Die Regierung, als Landes-Justigeolleglum, hat dle Justiqaufsiche über dle sämmtlichen
Justi)-Unterbebörden in den Fürstlichen Landen jängerer Linle auszuben. Sle hat zu dle-
sem Behuse nicht blos alle Beschwerden über versagee, verzögerte oder gesetzwidelg verwaltece
Justiz anzunehmen und zu erledigen, sondern auch von Ameswegen streng über dle Verwal.
tung der Cioitrechlapflege, der streitigen sowohl, als der sreiwllligen, in allen lbren Zweigen,
niche weniger über die Handhabung der Criminaljustiz zu wachen.
Insbesondere har die Reglerung sich in genauester Kenntiß über dle Dienstföührung der
Justlzbehörden, der Lanbesherrlichen sowohl, als der Scaderä#the und Paceimonialgerichte, zu
erhalten.
Ausgegeben den 31. Detember 1838. 8