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welchem er wohnt, mirrelst elner nach dem beillegenden Muster in doppeléer Absertlgung
.äu übergebenden scheiftlichen Anmeldung, welche die Menge und Stärke des in jedem
1Gebinde befindlichen Branneweins und dle Angaben des Ausgangs-Amces enehalten muß,
anjeigen.
Findet die Steuerstelle keln besonderes Bedenken, auch gegen dle Wahl des Ausgangs-
Amtes nichts zu erinnern, so glebt dieselbe eln Exemplor der Anmeldung mie ihrem Visa
und Stempel versehen, dem Anmelder zurück.
S. 4.
Mit der zurückempfangenen Anmeldung (6. 3.), welche den Transpork beglelten muß,
wird der Brauntwein dem gewählten Ausgangs-Amte zur Revision gestellt. Auf Grund
derlelben bemerke das Amt in der Ammeldung bei jedem Gebinde dle ermittelte Menge und
Scä#eke des Brannewelns, bescheinige demnächst darin die unter amtlicher Begleikung wirklich
erfosgee Aussuhr über die Grenze und sendet die so bescheinigte Anmeldung an die Steuer-
stelle, in deren Bezirke der Versender wohnt und die dieselbe mit ihrem Visa versehen hat.
Dem Waarenführer wicd über die Abgabe der Anmeldung und die Gestellung des
Brannweins bel dem Ausgangs-Amte eine Bescheinigung ertbeilt.
. 5.
Von der Seeuer- Srelle, in deren Bezirke der Versender wohnt, wird die Steuerver-
gütung am Schfusse des Monats mitelst einer bei dem General-Juspector des Thüringschen
Zofl- und Handelsverelns in Erfurt einzurelchenden und sämmullche, im Lause des Monacs
elngegangene Ausfuhr-Beschelulgungen umfassenden Nachweisung liquidirc.
Nach erfolgeer Prüfung und Feststellung der liquidirten Beträge ertheilt der General.
Jafdector auf Grund elner seden richtig besundenen Aussuhr- Bescheinigung ein Anerkenntniß
des Inhalts:
daß dem Wersender für den (nach Menge und Stärke anzugebenden) Brannt-
wein, welcher am — (Tage) über das Haupt-Zollam' zu — ausgesühre worden,
eine Steuer-Vergücung im Betrage don — zustehe,
welches dem Versender durch dle beeressende Sreuerstelle zugestenlt wird.