Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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86. 
Die vorgeführten Pferde sind durch den Kommissar ortschafts= oder orts- 
bezirksweise zu mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (Zzeitig) kriegs- 
unbrauchbare und dauernd kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in: 
u) Reitpferde 1, 
77 Il, 
9 Stangenpferde, 
b) Zugpferde ! 1 Vorderpferde, 
18 Stangenpferde, 
« 1 Vorderpferde, 
I) besonders schwere Zugpferde. 
C. Für die Entscheidungen des Kommissars sollen die in Anlage C enthaltenen 
— Gesichtspunkte als Anhalt dienen. 
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vor- 
führungslisten einzutragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen; 
der Gemeindevorstand erhält eine Ausfertigung zurück. 
§ 7. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung hat der Kommissar innerhalb 
des Zeitraumes von 72 Monaten in jedem Musterungsort ein Mal auch die 
Fahrzeuge zu prüfen (siehe § 24), die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen 
kriegsbrauchbaren Fahrzeuge festzustellen und in den Vorführungslisten (Anlage A) 
zu vermerken. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst zu gestellen 
sind oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, 
vereinbart der Kommissar mit den Landräthen. 
86. 
Das Ergebniß der Musterung stellt der Kommissar in einer Uebersicht 
nach dem Muster Anlage D) zusammen; diese sind durch den betreffenden 
— Kavallerie-Brigadekommandeur dem Generalkommando zu einem von diesem zu 
4 bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. 
Den Landräthen hat der Kommissar baldmöglichst nach beendeter 
Musterung Abschriften der Uebersichten — ortschaftsweise getrennt — zu ilber- 
senden. Die Schlußzahlen der letzteren sind von den Landräthen dem Ministerium 
vorzulegen.
	        
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