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3) Derordnung, die Bedeulung der Auodrucke „Juland““ und „Inländer“ im Sirafgesehbuche und
in der Strafprozeßorduung betr., vom 8. Sevtember 1863.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linic regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo-
benstein rc 2c.
verordnen hierdurch unter Vorbehalt der einzuholenden Zustimmung der Landesvertre-
tung Folgendes:
Nachdem zwischen dem Fürsienhume Reuß J. L. und den Regierungen des
Greßberzogibums Sachsen= Weimar-Eisenach, sowie der Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg= Sonderohausen ein
Slaalévertrag wegen des Auschkusses Unsercs Fürstentbums an das gemeinschaft-
liche Appellationsgericht zu Eisenach zu Stande gekommen ist und in den sämmt-
lichen vereinigten Staaten eine völlige Gleichbeit in der Strafgesetzgebung und
im Strafverfahren besteht, so soll künftig überall, wo in dem diesseitigen Straf-
gesetzbuche vom 14. April 1852 und in der diesseitigen Strafprozeßordnung vom
28. Aprll dieses Jahres Inland und Ausland, Juländer und Ausländer unter-
schieden werden, der Ausdruck „Inland“ auf die Gesammtheit der zu dem Ap-
pellationsgerichte in Eisenach vereinigten Slaaten bezogen und jeder Angchörige
eines dieser Staaten als unter dem Ausdrucke „Inländer“ mit begriffen ange-
sehen werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigesügtem Fürstlichen
Infegel.
So geschehen Schloß Schleiz, am 8. September 1863.
L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwitz.