Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Porto frei, sofern sie als Zollvereinssache deklarirt und mit amtlichem Siegel 
verschlossen sind. 
Art. 2. 
Besondere Bestimmungen uͤber die Portofreithuͤmer. 
An die Stelle des Art. 20 im Posiüberlassungsvertrage für das Fürsienthum Gera 
vom 26. Februar 1851 treten folgende, die Portofreithümer betreffende nähere Bestimm- 
ungen. 
a) Als zur Briespost gehörig werden Briefe und Schrifwackete bis zum Gewichte 
von Einem Pfund betrachtet und sindet das Briesporto-Freithum auch auf die 
mit der Fahrpest beförderten Correspondenzen bis zum Gewicht von 1 Pid. An- 
wendung. In dringenden Fällen sollen jedoch auch über 1 Pfd. schwere Schrif- 
tenpackete, welche an den höchsten Lanvesberrn oder die höheren Landesbehörden 
gerichtet sind, oder von Höchstdemselben oder diesen Behörden abgesendet werden, 
mit der Briespost Beförderung erhalten. 
5) Nicht als herrschaftliche, sondern als portopflichtige Partei, und Privatsachen find 
anzusehen alle Gegensiände, welchen gänzlich oder hauptsächlich die Erreichung ei- 
ned persönlichen, mit dem landesherrlichen oder Staatsinteresse nicht oder nur ge- 
legentlich in Verbindung siehenden Zwecks zum Grunde liegt, 3 B. Gesuche um 
Anstellung, um Pensions= und Gchaltsverbesserung, um Militairbefreiung oder 
sonstige Dispensationen, Gemeindesachen oder Handelokonzessionen, Wander= und 
Diensibotenbücher, desgleichen durch Privalpersonen herbeigeführte und nur diese 
betreffenden Verfügungen und Kriminaluntersuchungen, deren Kosten 
der Angeschuldigte zu tragen hat und zu bezahlen vermag In solchen und ähn- 
lichen Privatangelegenheiten müssen die Eingaben an den höchsten Landesherrn 
und die öffenllichen Behörden bei der Aufgabe frankirt und die Bestellgebühr 
gleichzeitig vorausbezahlt werden, so daß die Behörden für solche Eingaben eine 
Bestellgebühr unter keinen Umständen mehr zu enttichten haben. 
Finden jedoch in dergleichen Angelegeuheiten Communikationen zwischen den 
Behörden unter sich Statt, so gehören solche zur Kategorie der portobefreiten 
berrschaftlichen Diensikorrespondenz. 
Portopflichtig sind serner alle bei den Gerichten verhandelte Angele- 
genheiten im Gebiete der sireitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Ausnah- 
me der den landesherrlichen Fiokus betressenden und der Armen= Sachen. 
Ebenso unkerliegen die Corresponkenzen, Akten= und Geldsendungen der Pa- 
trimonialgerichts- und Einnehmer-Stellen der Porlozahlung, wenn das Porie 
nicht den herrschaftlichen Kassen zur Last fällt.
	        
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