Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Ministerial-Bekanntmachung 
vom 4. Jannar 1887, 
die Gewährung der Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Ver- 
waltungssachen rücksichtlich des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt 
betreffend. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung' vom 4. September 1886, den 
mit den Regierungen von Sachs, senach, chsen-Meining Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzö dershaust „Schwarzburg- Andolstadt 
und Reuß ä. L. über Cewährung cegenseitiger Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen 
in Verwaltungsangelegenheiten abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend, wird andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieser Vertrag fortan auch für den Verkehr 
mit den Behörden des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt in Kraft tritt dergestalt, 
daß die Inanspruchnahme und Gewährung von Rechtshiife bei Zwangsvollstreckungen 
in Verwaltungsangelegenheiten gegenüber den Behörden des genannten Staates nach 
Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu erfolgen hat. 
  
  
Gera, den 4. Januar 1887. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Dr. C. v. Beulwitz. 
Dr. Winkler.
	        
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