Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Leichenpaß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leichedde am 18# 
(Cn) dedtcha#sch) ##m? 
zu. an verstorbenen. qüüährigen 
(Slend, #er, und Banene# ds Be#erbese#, del Kintern Stnd der Euern) 
soll mittelst Eisenbahn von. übeer. 
nach zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser 
(Stand vad Nam) 
Ueberführung dem Begleiter der Leiche .. die 
Genehmigung ertheilt worden ist, werden d nmtliche Sehörden, deren r Nezirte durch 
diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufent- 
halt weitergehen zu lassen. 
„ den 18 
(I. S.) Unterschrift.
	        
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