) Susemuentrt tn
er-
*
* ent
#) Strase der Beste-
chung.
) Strase der Wider-
seglichkeit.
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genthumer nach Worschrife des §. 80. wegen der Geldbußen substdiarisch verbastet ist; in
diesem Falle crict statt der Konfiskation die Verpflichtung des Waarensührers ein, den Wereh
jener Gegenstände zu enrrichten.
6. 82.
Das Eigenthum der Cegenstände, die der Konßskation unterliegen, gebe in dem Au-
genblicke, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, sogleich auf den S#taac über und
kann nach den Grundsätzen der Civilgesetze über die Vindication gegen jeden driteen Besiher
versolge werden.
. 33.
Teessen mit einem Zollvergehen andere Verbrechen zusammen, so komm die für erstere
bestimmt Serase zugleich mit der für lehztere vorgeschriebenen zur Anwendung.
9. 84.
Wird eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Abnahme, Verletzung oder sonstiger
Unbrauchbarmachung des amtlichen Waarenverschlusses veruͤbt, so tritt eben die Strase ein,
welche bei einem mittelst falscher oͤssentlicher Urkunden veruͤbten Zollvergehen statt findet.
Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung einer Gefaͤlle · Entziehung
wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe durch einen unverschuldeten Zufall
entstanden ist, mit einer Geldbuße geahndet, welche bei verbotenen Gegenständen dem sechs-
ten Theile des Wertbes derselben, und bei onderen Gegenständen dem sechscen Theile der
Eingangsabgaben gleichkomme.
.85.
Wer einen zur Wahrnehmung des Zoll= Inceresse verpfischteren Beamten, mit dem er
im Amte zu thun hat, oder den Angebörigen desfelben Geld oder Geldeswerth schenkt, oder
zum Geschenk anbietet, wird mit einer dem vier und zwanjigsachen Wertbe des Geschenks
oder des Angeborenen gleichkommenden Gelbbuße, und wenn über den Betrag oder Wereb
niches auszumitteln ist, mit einer Geldbuße von Zehn Thalern belegt.
K 6.
Widersetlichkeie gegen einen solchen Beanen bei rechtmäßiger Ausübung seines Amtes
wird, in söfern damlt keine Beleidigungen und Thärlichkeiten gegen die Person des Beam-