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8 2.
Die Handelskammer hat die Bestimmung, die Gesammtinteressen der
Handels= und Gewerbetreibenden des Landes wahrzunehmen, insbesondere die
Behörden in der Förderung des Handelo und der Gewerbe durch thatsichliche
Mittheilungen, Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen.
83.
Die Mitglieder der Handelskammer werden gewählt.
Berechtigt, an der Wahl theilzunehmen, und verpflichtet, zu den Kosten
der Handelskammer beizutragen, sind:
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diejenigen Kaufleute (natilrliche und juristische Personen) und
Gewerbetreibenden, die als Inhaber einer Firma in einem Handels-
register des Fürstenthums eingetragen stehen;
. diejenigen ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften und Ge-
nossenschaften, die in einem Handels= oder Genossenschaftsregister
des Fürstenthums eingetragen stehen;
die im Fürstenthum den Bergbau treibenden Eigenthümer oder
Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesellschaften, auch
wenn sic nicht in einem Handels= oder Genossenschaftsregister ein-
getragen stehen;
die Besitzer von im Handelskammerbezirke belegenen Betriebs-
stätten, welche zu einem außerhalb dieses Bezirks bestehenden, im
Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn
die Betriebsstätten nicht im Handelsregister eingetragen stehen,
sofern dieselben nach Art und Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern,
soweit dieselben zur Staatseinkommensteuer mit einem aus Handel und Gewerbe
herrührenden Einkommen von mindestens 3000 M. — Pf. herangezogen werden.
Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen:
a) die Reichs= und Staatobetriebe;
b) die mit einem land= und forstwirthschaftlichen Betriebe verbundenen
Nebengewerbe;
I) die landwirthschaftlichen und Handwerksgenossenschaften;
die zu b) und c) Genannten, sofern nicht die Zulassung von
ihnen beantragt wird.