Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

Gesetzsammlung 
für das 
Fursteuthum Reuß jüngerer Linie. 
Mo. 544. 
Inhal: Ministerial- Belaunmachung, Vorschristen, betressend die Abgabe starl wirlender Arzweimintel, sowie die 
Beschafsenheit und Begzeichnung der Arzneigläser und Standgesäße in den Apothelen. S. 5 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
An Stelle der durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Oktober 1891 
(Amts= und Verordnungsblatt S. 343) erlassenen Bestimmungen über die Abgabe 
stark wirkender Arzneimittel, sowie über die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arznei- 
gläser und Standgefäße in den Apotheken haben auf Grund eines neuerlichen Beschlusses 
des Bundesralhs vom 1. Oktober d. J. ab die nachersichtlichen Vorschriften zu treten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden beziehentlich auf Grund 
von § 367 Ziffer 3 und 5 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrase bis zu 150 Mark 
oder mit Haft bestraft. 
Gera, den 4. Juli 1896. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Engelhardl. 
Ausgegeben am 15. Juli 1896.
	        
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