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vor der andern in das Grund= und Hypothekenbuch auf dem Folium des Grundstücks
eingetragen ist.
8. 93.
Dieser Vorzug entscheidet sowohl im Konkurse als außerhalb des Konkurses.
Daher gebührt im Konkurse wie außerhalb des Konkurses dem ältern hypothekari-
schen Gläubiger vor dem neuern die Befriedigung aus dem verhasteten Grundstücke,
wenn dasselbe zur gerichtlichen Zwangsversteigerung kommt, wäre es auch, daß der neuere
Gläubiger früher Klage erhoben oder die Zwangsversteigerung herbeigeführt hätte
8. 94.
a) Dieselben Grundsähe (88. 92 und 93) gelten auch dann, wenn unter den meh-
reren Hypothekengläubigem Eines Grundstückes Auszugs-- G. 42) oder Renkenberech-
tigte (F. 50) sich befinden.
b. Wenn bei gerichtlichen Zwangsversteigerungen Auszugs= oder Rentenhypotheken
mit ältern Hypotheken zusammentreffen, so ist nach Ss. 106 und 107 zu verfahren. Ge-
lingt es hierbei nicht, das Grundstück mit dem darauf eingetragenen Auszug oder der
darauf eingetragenen Rente zu versleigern, so tritt der dem Auszugs= oder Rentenberech-
tigten für den Verlust seines Auszugs= oder Rentenrechts zustehende Entschädigungsan-
spruch in dessen Rangverhältniß (F. 92 und 93) ein.
. Die Entschädigung selbst ist nach solgenden Vorschriften zu bemessen:
1) In die Dauer der Auszugs= oder Renteforderung gewiß, so ist der zu ermit-
telnde Jahresgeldwerih derselben auf die Zeit ihrer Dauer zusammenzurechnen. Die her-
auskommende Summe bildet, nach Alzug eines billigen Interusuriums, welches für die
zeitigere Gewährung der später verfallenden Jahreszahlungen dem Verpflichteten zukommt,
das Entschädigungskapital für den Auszuge= oder Renteberechtigten.
2) Is aber die Dauer des Auszugs oder der Rente ungewiß, so hat der Nichter
sich vor Allem zu bemühen, im Vergleichswege eine Bauschsumme zu ermilteln, durch
welche der Augzugs- oder Renteberechtigte ein für allemal abgefunden wird.
Kommt aber ein solcher Vergleich nicht zu Stande, dann hat der Auszugs= oder
Renteberechtigte das Necht, für die Dauer des Auszugs oder der Rente die allsährliche
Abentrichtung des zu ermittelnd derselben und genügende Sicherstellung die-
ses seines Anspruchs zu ferdern. Diese Sichersteilung ist auf Höhe einer Summe zu
bemessen, deren mutbmahlicher, bei sicherer Ausleihung zu erzielender Rapikalzins dem
Jahresgeldwerib des Auszugs oder der Reute gleichkommt.
Wird die Sicherheilssumme baar erlegt, so ist sie auf die angegebene Weise zinsbar
auszuleihen und es ist dann zunächst ihr Zinsertrag zur Bezahlung des Jahresgeldwer-
tbes des Auszugs oder der Rente zu verwenden, aushülflich aber auch das Kapital selbst.
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