Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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. Auszüge, sie bestehen in Naturalien oder in Geld, sind nicht von Amtswegen 
tn das Grund= und Hppothekenbuch überzutragen, wenn entweder der Grund= und Py#- 
prothekenbehörde amtlich bekannt ist, daß der Auszugsberechtigte sich nicht mehr am Leben 
befindet, oder wenn, in Ermangelung amtlicher Kenntniß vom Leben oder Tode des Aus- 
zugsberechtigten, seit Besiellung des Auszugs ein so langer Zeitraum verflossen lst, daß 
der inzwischen elngetretene Tod des Auszugsberechtigten mit Gewißhelt oder doch mit 
größter Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. 
h. Renteberechtigungen gelangen natürlich nur in so weit zur Eintragung, als sie 
mit Hypothekrecht versehen sind oder die Eigenschaft von Reallasten haben. 
JZu 8. 225 des Ges. 
Die zur Eintragung vorgesundenen Forderungen werden ganz so, wie K. 66 dieser 
Verordnung vorschreibt, mit Hypothekennummern versehen, ungeachtet dieselben nach der 
Schlußbestimmung des §. 224 des Gesetzes nicht überall mit dem Range, den diese For- 
derungen unter einander einnehmen, übereinstimmen können. Wlelmehr dienen in diesem 
Falle die Hypothekennummern nur dazu, Rummer und RNang der später, nach Eröffnung 
des Grund= und Hypothekenbuchs einzutragenden oder vorzumerkenden Forderungen zu 
bezeichnen. 
8. 98. 
Zu ss. 223—226 des Ges. 
Die Summen solcher Forderungen, deren Betrag ursprünglich nach den vor dem 
1. Jannar 1811 in Geltung gewesenen Währungen bestimmt worden ist, sind m Kon- 
texle des Eintrags sowohl nach diesem ihrem ursprünglichen Betrage im alten Münzsuße, 
als auch nach dem Betrage, den sie nach erfolgter Umrechnung im Vierzehnthalerfuße 
baben, auozudrücken. In der Nebenspalte aber, in welcher die Summe in Zahlen ein- 
zuschreiben ist, wird der Betrag nur nach der neuen Landeswährung angegeben. 
Forderungen in Gold und in gröberen, nach §. 21 des Münzgesehes vom 18. De- 
zember 1840 zugelassenen Münzsorten des Zwanzigguldenfußes sind, soweit es nicht schon 
geschehen ist, Behufs der Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch nicht umzu- 
rechnen. Es ist aber sowohl im Kontexte des Eintrags die Münzsorte zu bemerken, als 
auch in der Nebenspalte der darin mit Zissern geschriebenen Summe eine die von der 
Landeswährung verschiedene Münzsorte anzeigende kurze Bemerkung beizufügen, 3. B. so: 
im Contexte des Eintrags: 
„Ein Tausend Thaler in Louisd'ors zu Fünf Thaler gerechnek“, 
und in der Nebenspalte: 
„1000 Thaler in Golde.“
	        
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