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4) Abfertigungsstellen.
8. 5.
Die zollamtliche Abfertigung der auf der Eisenbahn eingehenden und ausgehenden
Güter kann nur bei Grenz-Zollämtern oder bel Hauptämtern im Innern mit Niederlage
erfolgen, und zwar bei lepteren nur in dem Falle, wenn diese Güter in dem nämlichen
Wagen, beziehungsweise der nämlichen Wagenabtheilung (.11), in welchem sie über die
Grenze eingegangen sind und ohne daß unterweges der Verschluß (C. 7) abgenommen
oder irgend eine Veränderung mit der Ladung vorgenommen zu werden braucht, bis zur
Abfertigungsstelle gelangen. Die zu diesen Abfertigungen besugten Aemter werden von
der Zoll-Direktiv-Behörde bekannt gemacht.
Auf den für die Abfertigung bestimmten Stations-Pläten hat die Eisenbahnverwalt-
ung diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche erforderlich sind, um während der Dauer
der Abfeltigung den Zutritt des Publikums zu den Näumen, in welchen dieselbe Statt
sindet, zu verbindern. Auch ist die Eisenbahnverwaltung verpflichtet, auf diesen Pläßen,
sowohl zur Revision als zur einsiweiligen Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung
gelangenden Gegenstände, für Räume zu sorgen, welche von der Jollbehörde dazu als
geeigaet anerkannt werden. Die zur einstweiligen Niederlegung bestimmten Räume müs-
fsen verschließbar sein und werden von der Zollbehörde und der Eiseubabuverwaltung un-
ter Verschluß gehalten.
5) Abfertigungssiunden.
S. 6.
Die in den S§. 111 und 112 der Jollordnung festgesepten Geschäftsstunden wer-
den für die im F. 5 genannten Aemter dahin erweitert, daß die Abfertigung der Passa-
gier-Effekten, sowie der ankommenden und unter Wagenverschluß (§. 7) sofort welter ge-
benden Frachtgüter gleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn-
und Fest-Tagen, bewirkt werden muß.
6) Amtlicher Verschluß.
8. 7.
Die Verschließung der Wagen und einzelner Wagenabtheilungen, sowie der in den
S. 4 und 5 erwähnten Räume für die nächtliche Aufbewahrung von Wagenzügen und
für die Aufbewabrung von Gütern und Effekten findet mittelst besonderer Schlösser
Statt.
Die Kosien der Verschlußeinrichtung und der Schlösser pat die Eisenbabnverwaltung
zu tragen.