Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie. 
No. 218. 
  
1) Ministerialverordnung vom 8. Juni 1859, das Verfahren zu Beitreibung der Staals und be- 
züglich Gemeinde-Abgaben betreffend. 
(Publielrt in Nr. 21 des Amts- und Verordnungsblautss v. J. 1950.) 
Das bisherige Verfahren bei Beitreibung der Staats= und bezüglich Gemeindeab- 
gaben hat sich als zu weitläufig und kosispielig gezeigt. 
Zu Vermeidung dieser Mängel wird auf Grund eingeholter Höchster Enischließung 
bierdurch Folgendes verordnet: 
I. Die Beitreibung der Staatsgaben betr. 
8. 1. 
Wenn der Bezirkssteuereinnehmer den Antrag auf gerichtliche Beitreibung rückstän. 
diger Steuern und Einmahnungsgebühren mit der Bemerkung, daß die Einmahnung 
nach Vorschrift des §. 3 unserer Verordnung vom 13. November 1855 erfolgt sei, in 
Gemäßheit des §. 5 unserer Verordnung vom 11. August 1856 bei der betreffenden 
Justlzbehörde eingereicht hat, ist von Lehterer ohne vorgängige Zahlungsauflage die Aus- 
pfändung zu verfügen. 
. 2. 
Wenn mehrere Schuldner konkurriren, was die Regel sein wird, st die Auspfänd- 
ungoinstruktion für den Gerlchtsdiener in Form eines Cirkulars auszukertigen. 
Bei einer sehr bedeutenden Anzahl von Restanten können mehrere dergleichen Aus- 
pfändungsinstruktionen erlassen werden. 
8. 3. 
An Kosien der Auspfändung jeder Art mit Einschluß der Kopialien, der Diaͤten 
Andgegeben den 5. Oltober 1869. 43
	        
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