301
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie.
No. 218.
1) Ministerialverordnung vom 8. Juni 1859, das Verfahren zu Beitreibung der Staals und be-
züglich Gemeinde-Abgaben betreffend.
(Publielrt in Nr. 21 des Amts- und Verordnungsblautss v. J. 1950.)
Das bisherige Verfahren bei Beitreibung der Staats= und bezüglich Gemeindeab-
gaben hat sich als zu weitläufig und kosispielig gezeigt.
Zu Vermeidung dieser Mängel wird auf Grund eingeholter Höchster Enischließung
bierdurch Folgendes verordnet:
I. Die Beitreibung der Staatsgaben betr.
8. 1.
Wenn der Bezirkssteuereinnehmer den Antrag auf gerichtliche Beitreibung rückstän.
diger Steuern und Einmahnungsgebühren mit der Bemerkung, daß die Einmahnung
nach Vorschrift des §. 3 unserer Verordnung vom 13. November 1855 erfolgt sei, in
Gemäßheit des §. 5 unserer Verordnung vom 11. August 1856 bei der betreffenden
Justlzbehörde eingereicht hat, ist von Lehterer ohne vorgängige Zahlungsauflage die Aus-
pfändung zu verfügen.
. 2.
Wenn mehrere Schuldner konkurriren, was die Regel sein wird, st die Auspfänd-
ungoinstruktion für den Gerlchtsdiener in Form eines Cirkulars auszukertigen.
Bei einer sehr bedeutenden Anzahl von Restanten können mehrere dergleichen Aus-
pfändungsinstruktionen erlassen werden.
8. 3.
An Kosien der Auspfändung jeder Art mit Einschluß der Kopialien, der Diaͤten
Andgegeben den 5. Oltober 1869. 43