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8. 5.
Aufhebung hinderlicher Reallasten.
Gleichzeitig mit der Zusammenlegung müssen auch die in der Flur, oder auf dem
fraglichen Flurtheile etwa bestehenden, auf einseitigen Antrag ablösbaren Frohnen und
Sewituten, insoweit, als dieselben der Zusammenlegung hinderlich sind, aufgehoben und
dem Berechtigten nach Maßgabe der einschlagenden Gesehesvorschrisften entschädigt werden.
Die Naturalfruchtzehnten (Rauhzehnten), welche auf Grundstücken haften, die der Zusam-
menlegung unkerliegen, müssen — wenn nicht eine gänzliche Ablösung derselben zu Stande
kommt, — ffxirt werden.
Würde in dem Falle, wenn eine gemeinschaftliche Frohnpflicht, oder Grundstücke-
diensibarkeit nur thellweise der Zusammenlegung hinderlich ist, die partielle Ablösung
a) entweder für die übrigen Mitverpflichteten eine Erschwerung ihrer bezüglichen Ver-
eflichtungen herbeiführen; »
) oder den Vortheil, welchen der Berechtigte aus der bisherigen Gesammtverpflicht-
ung bezogen hat, mehr schmälern, als das einfache Verhältniß der bisherigen
Leistungen der Ausscheidenden zu denen der übrigen Miwerpflichteten mit sich
bringt, beziehendlich die fernere Ausübung seiner Berechtigung für thn lästiger
und nachtheiliger machen,
so soll dessen ungeachtet die partielle Ablösung zulässig sein, auch wenn die bei derselben
betheiligten Verpflichteten nicht die Stimmenmehrheit bilden. Es soll aber in dem unter
a. gedachten False jeder Einzelne der übrigen Verpflichteten berechtigt sein, auf unge-
theilte Ablösung der gemeinschaftlichen Frohnpflicht, oder Grundstücksdienstbarkeit anzutra-
gen, während es in dem unter b. gedachten Falle dem Berechtigten überlassen bleibt, auf
gänzliche Ablösung seiner Berechtigung zu provoziren. Es ändenn sich für obige Fälle
die Besitlmmungen in den §§. 32 c. 1. 71—.76 des Ablösungsgesehes vom 23. März
1838 entsprechend ab.
S
Künftige Privatverträge über Zusammenlegungen.
Es bleibt den Betheiligten unbenommen, sich über Zusammenlegungen im Privat=
wege zu einigen. Es können aber dergleichen Privatzusammenlegungsverträge, insosern
Abspaltungen oder Zerspaltungen — wie fast immer der Fall sein wird — darin ent-
halten, nicht ohne Genehmigung der General-Kommission zur Ausführung kommen und
erlangen jedenfalls die rechtliche Mirkung, welche das gegenwärtige Gesetz der kommissa-
risch ermittelten Zusammenlegung belmißt, nur dann, wenn sie von der Generalkommis-
sion ausdrücklich bestätigt worden sind.