Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 5. 
Aufhebung hinderlicher Reallasten. 
Gleichzeitig mit der Zusammenlegung müssen auch die in der Flur, oder auf dem 
fraglichen Flurtheile etwa bestehenden, auf einseitigen Antrag ablösbaren Frohnen und 
Sewituten, insoweit, als dieselben der Zusammenlegung hinderlich sind, aufgehoben und 
dem Berechtigten nach Maßgabe der einschlagenden Gesehesvorschrisften entschädigt werden. 
Die Naturalfruchtzehnten (Rauhzehnten), welche auf Grundstücken haften, die der Zusam- 
menlegung unkerliegen, müssen — wenn nicht eine gänzliche Ablösung derselben zu Stande 
kommt, — ffxirt werden. 
Würde in dem Falle, wenn eine gemeinschaftliche Frohnpflicht, oder Grundstücke- 
diensibarkeit nur thellweise der Zusammenlegung hinderlich ist, die partielle Ablösung 
a) entweder für die übrigen Mitverpflichteten eine Erschwerung ihrer bezüglichen Ver- 
eflichtungen herbeiführen; » 
) oder den Vortheil, welchen der Berechtigte aus der bisherigen Gesammtverpflicht- 
ung bezogen hat, mehr schmälern, als das einfache Verhältniß der bisherigen 
Leistungen der Ausscheidenden zu denen der übrigen Miwerpflichteten mit sich 
bringt, beziehendlich die fernere Ausübung seiner Berechtigung für thn lästiger 
und nachtheiliger machen, 
so soll dessen ungeachtet die partielle Ablösung zulässig sein, auch wenn die bei derselben 
betheiligten Verpflichteten nicht die Stimmenmehrheit bilden. Es soll aber in dem unter 
a. gedachten False jeder Einzelne der übrigen Verpflichteten berechtigt sein, auf unge- 
theilte Ablösung der gemeinschaftlichen Frohnpflicht, oder Grundstücksdienstbarkeit anzutra- 
gen, während es in dem unter b. gedachten Falle dem Berechtigten überlassen bleibt, auf 
gänzliche Ablösung seiner Berechtigung zu provoziren. Es ändenn sich für obige Fälle 
die Besitlmmungen in den §§. 32 c. 1. 71—.76 des Ablösungsgesehes vom 23. März 
1838 entsprechend ab. 
S 
Künftige Privatverträge über Zusammenlegungen. 
Es bleibt den Betheiligten unbenommen, sich über Zusammenlegungen im Privat= 
wege zu einigen. Es können aber dergleichen Privatzusammenlegungsverträge, insosern 
Abspaltungen oder Zerspaltungen — wie fast immer der Fall sein wird — darin ent- 
halten, nicht ohne Genehmigung der General-Kommission zur Ausführung kommen und 
erlangen jedenfalls die rechtliche Mirkung, welche das gegenwärtige Gesetz der kommissa- 
risch ermittelten Zusammenlegung belmißt, nur dann, wenn sie von der Generalkommis- 
sion ausdrücklich bestätigt worden sind.
	        
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