Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Handzeichnungen, sondern müssen durch Holzschyitt, Althographie, Stahlstich, Kupferstich 
u. s. w. hergestellt sein. 
if der tuneren oder dußeren Seite des Bandes dürfen Zusäße irgend welcher Art, 
welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des 
Numens oder der Firma des Absenders. Den Preis-Couranten, Circularen und Em- 
pfehlungsschrelben kann noch eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse, so- 
wie On, Datum und Namensunterschrift, hinzugefügt werden. Circulare von Hand- 
lungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren 
Theilnehmern der Handlung versehen sein. Den Correctur-Bogen können Aenderungen 
und Zusäßtze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt 
werden. Das Manuscript darf dagegen den Correctur-Bogen nicht beigefügt werden. 
Sendungen, welche sich zur Beförderung unter Band gegen die ermäßigte Taxe 
nicht eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden. Werden 
dergleichen Sendungen abgesandt, so ist das gewöhnliche Brief-Vorto nebst dem Zuschlage, 
ohne Berücksichtigung der verwendeten Kreuzband-Marken, zu erheben. 
8. 15. 
Waarenproben und Mustersendungen. 
Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Porto.Ermä- 
ßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß die Beschränkung des In. 
halles auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. 
Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur ein einfacher 
Brief beigefügt oder angehängt sein, welcher bel der Austaxirung mit der Waarenprobe 
oder dem Muster zusammen zu wiegen ist. 
Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief ge- 
legt, so wird die Sendung, d h. Brief und Prohe zusammen, als gewöhnlicher Brief taxint. 
8. 16. 
Rekommandirte Briefe. 
Briefpostsendungen, welche unter Rekommandation abgesandt werden sollen, müssen 
von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrückenden Bezelchnung (rekommandirt, 
charge, empfohlen) versehen werden. 
Kelne Verwaltung ist verpflichtet, Briefe, die mit dem Kekommandations-Zeichen 
versehen im Briefkasten vorgefunden werden, als rekommandirt behandeln zu lassen, es 
sei denn, daß dieselben vollständig, einschlleßlich der Rekonmmandations-Gebühr, mit Marken 
frankirt find.
	        
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