Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 21. 
Frankirungs Vermerk. Nicht oder ungenügend mit Marken frankirte Briefe 
nach Ländern, wohin Franklrungs-Zwang besteht. 
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franko, fr. 2c.) 
durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, #ind bei der Annahme zurückzuweisen; werden 
Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. Frankirungs-Ver- 
merke im Briefkasien vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder ge- 
stempelte Brief-Couverts entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs- 
Vermerkes amtlich attestirt. 
Wenn Briese nach Ländern, wohin Frankirungs-Zwang besteht, von den Absendern 
nicht oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden 
dieselben nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermitreln- 
den Absender behufs der Frankirung zurückgegeben. 
8. 22. 
Speditions-Wege für Fahrpost-Sendungen. 
Dem Aufgeber einer Fahrpostsendung soll in besonderen Fällen, wenn durch die Ver- 
sendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil erreicht werden 
kann, freistehen, den Speditions-Weg selbst zu bestimmen. 
8. 23. 
Jurückforderung von Postsendungen durch den Aufgeber. 
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zu- 
stellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungoorte, 
ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditions-Dienstes herbeige- 
führt wird, an einem unterwegs gelegenen Um-Speditionsorte. 
In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der ab- 
sendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszu- 
welsen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften. 
In die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zurücksor- 
dert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schristlich so genau zu be- 
zeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erkennen ist. Die gedachte 
Postanstalt fertiget das Reklamatlons. Schreiben aus, welchem die Postanstalten des be- 
treffenden Courses Folge zu leisten haben. 
Soll die Zurücksorderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf elne diesfall- 
sige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Post-
	        
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