Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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4) Die Entsernungen der für den Vereinefahrpost-Verkehr in Betracht kommenden 
Postorte von einander sind in der Weise ermittelt worden, daß 
a. die Entfernungen bis einschließlich 20 deutsche Meilen unmlttelbar gemessen; 
b. für größere Entfernungen das gesammte Vereins-Gebiet in Quadrate, de- 
ren Seiten je 4 deutsche Meilen betragen, getheilt und die Enksernung der 
Mittelpunkte dieser Quadrate von einander ermittelt worden ist. Die Ent- 
fernung der Mittelpunkte je pveier Quadrate von elnander gilt als Ent- 
fernung aller in diesen Quadraten gelegenen Postorte von einander. 
5) Für die Sendungen nach und aus dem Vereins-Ausland gilt, insowelt nicht be- 
sondere Grenzpunkte verabredet sind, bezüglich der Ermittlung der Entfernungen 
zur Verechnung des Vereinsportos 
a. in der Richtung nach dem Ausland der Austrittsort aus dem Vereinsge- 
biet als Abgabe-Ort, 
b. in der Richtung aus dem Ausland der Eintrittsort in das Vereinsgebiet 
als Aufgabe-Ort. 
Für jede Fahrpostsendung wird eln Gewichts-Porto und bel Sendungen mit an- 
gegebenem Werthe außerdem noch eln Werthporto erhoben. 
Das Gewichtsporto beträgt für jedes Pfund Zollgewicht auf 4 deutsche Mellen 
½ Sgr. oder 7/12 Kr. Südd. Währung. UMberschießende Pfundthelle werden 
für ein volles Pfund, überschießende Meilen für volle 4 Meilen gerechnet. 
Als geringster Sap des Gewichtsportos wird für die gesammte Taxirungsstrecke 
erhoben 
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bis elnschuehich Meilen 2 Sar. oder 7 -* Südd. Währ. 
- 3 
168 " " * 10 - - 
* 16 = - - 4 . 14 - - 
4 24 2 2 32 * 5 2 I 18 - - r* 
" 32 # " 40 " 6 s s 21 r ri 
40 Meilen 25 - - 
Für Sendungen bis einschliehlich 1 * nicd auf Entsernungen bis ein- 
schließlich 4 Meilen der geringste Satz des Gewichtsportos mit 1/8 Sgr. oder 
5 Kr. Südd. Währung erhoben. 
9) Das Werthporto beträgt:
	        
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