Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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thl. od. 70 fl. Südd. 
bie einschliehiich 10 
über 
40 bis einschließlich 
mcr 
30 thl. (110 Südd. 
Währ. oder 120 fl. 
  
  
  
  
Währung oder 80 thl. oder 140 fl.Oesterr. Währ.) für 
60 fl. Oesterreich Südd. Währ. oderlje 80 bl od. 140 fl. 
Währung.12 fl. Oesterr W.südd. W. od. 120 fl. 
Oesterr. Währ. 
3⅜ä sor od. 142 1 fgr. oder 3½ kr.]1 sgr. oder 3½ kr 
kr. Südd. Währ.Südd. Währ. Südd. Währ. 
1sgr. od. 3½ kr. sgr. oder 7 kr..2 sgr. oder 7 kr. 
Södd. Währ. Südd. Währ.dd Währ. 
uͤber 48 Meilen .. .. . . . . . 2 sgr. oder 7 kr. fgr. od. 10½ kr. W oder 10½ 
Südd. Währ. Südd. Währ. kr. Südd. Währ. 
Bei Sendungen über 800 thlr. oder 1400 fl. Südd. Währung oder 1200ffl. 
Oesterr. Währ. trikt für den, diese Summe übersteigenden Theil des angegebenen 
Werths der Sendung eine Ermäßigung des Werihportos auf die Hälfte der 
Säge für je 80 thlr. 2c. ein. 
Zur Erhebung des Gewicht= und Werthporkos werden 
u) bel der Thalerwährung 
ml sgt. auf ½. sar. 
26 2 
5½ */1 
4% 1n— 
b) bei der Südd. Währung jeder Bruchkreuzer auf den nächsten vollen Krenzer 
aufsteigend, abgerundet. 
Bel jeder Vereinspostanstalt können (vorläufig jedoch noch mit Ausnahme des 
Verkehrs mit Oesterreich) Beträge bis 40 Thlr. oder 70 fl. Südd. Währung zur 
Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerhalb des Vereinsgebieks wohnenden 
mpfänger eingegahlt werden. An Porto wird dafür das Minimalfahrpostporko 
und als Gebühr für die Wiederauszahlung für je 5 Thlr. — 1 Sgr. und für 
je 5 fl. — 2 kr. erhoben. 
12) Ist der einer Sendung beigegebene Vegleitsbrief 1 Zollloth (1/00 Zollpfund) od. 
darüber schwer, so wird er für das ganze Gewicht mit dem nach der Entfernung 
treffenden Briefporto, jedoch ohne Zuschlag belegt. 
13) Gehören mehrere Stücke zu einem Begleitbrief, so wird für jedes einzelne Stück 
das Gewichlporko, und eintretenden Falls, das Werkhponto, besondets berechnek. 
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S 
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