Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

(95) 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
16. 
I.) Ed ic t, 
die mit dem 1sten July 1810. zu emittirenden neuen Cassenbillets betreffend; 
vom 1. October 13 183. 
Wa# Friedrich August, von GOILTES## Gnaden, Kdnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. sügen hiermit Jedermann zu wissen: Sowohl zu Bewerkstelligung der, im 
Oren §. des Edicts wegen der emittirten Interims-Cassenscheine vom 182en Decbr. 1815. 
ausgesprochenen baldthunlichsten Wiedereinziehung dieser Interims-Cassenscheine, als im Be- 
tracht, daß durch die öfsentliche Verbrennung der, gegen gedachte Interims-Cassenscheine ein- 
getauschten Cassenbillets aus den Classen B. und C., so wie durch die, zum Behuf der Ver- 
minderung der fur hiesige Lande verbliebenen Cassenbillets auf die Summe von Zwei Mil- 
lionen Fünfmalhundert Tausend Thalern, von Zeie zu Zeit erfolgte, nach 
der Bekannmachung vom 1 êSken Juny jetzigen Jahres vollendete öffentliche Vernichtung von 
Cassenbillets aus den Classen B. und C. die Nummerfolge dieser beiden Classen gänzlich unter- 
brochen worden ist, daraus aber mancherlei Inconvenienzien zu besorgen sind, endlich, in Er- 
wägung, daß, der Erfahrung zu Folge, der zeitherige Betrag der wiedereinzuziehenden einechä- 
lerigen Interims-Cassenscheine zu dem Gesammtbetrage der für hiesige Lande verbliebenen Sum- 
me von Cassenbillets zu 2 Thalern und 5 Thalern in keinem richtigen Verhäleniß stehet, ha- 
ben Wir beschlessen, nicht nur mehrgedachte Interims-Cassenscheine, sondern auch sämmrliche 
dermalige Cassenbillets der Classen B. und C. gänzlich einzuziehen, und an deren Scate neue, 
mit sicheren Keunzeichen versehene Cassenbillets ausgeben zu lassen. 
Bei dieser mit dem 1sten July 1810. beginnenden Emissien der neuen Cassenbilleks, sol- 
len zwar die, in dem Cdicte vom 0. May 1772. und in den darauf sich beziehenden späcern 
Erläuterungs-Edicten und Mandaten aufgestellten Grundsäße im Hauptwerke auch ferner in 
119)
	        
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