Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Enteignungsverfahren.

wenn  die  Durchführung  eines  Zwangsverfahrens
nicht  in  Frage  kommt.  Die  übrigen  drei  Abschnitte
  setzen  zu  ihrer  Einleitung  einen  Antrag
des  Unternehmers  voraus.  Die  Frist,  innerhalb
deren  er  das  gesamte  Verfahren  durchgeführt

aben  muß,  wird  ihm  bei  der  endgültigen

lanfeststellung  aufgegeben  (Enteignungsgesetz
vom  11.  Juni  1874  §  21  Ziff.  1),  sofern  darüber
nicht  schon  die  das  Enteignungsrecht  verleihende
  AOrder  Bestimmung  trifft.  Auch
kann  der  benachteiligte  Expropriat  nicht  nur
im  Aufsichtswege,  sondern  auch  im  Klagewege
auf  die  Einleitung  der  endgültigen  Planfeststellung
  oder  der  Entschädigungefeststellung  hinwirken
  (Ro#  Z.  55,  8).  Wegen  des  Rücktrittsrechts
des  Unternehmers  vgl.  aber  §  42.  Das  gesamte
E.  liegt  in  der  Hand  der  Verwaltungsbehörden
und  -gerichte  (ZG.  8  150).  Die  Feststellung
der  Entschädigung  durch  die  Verwaltungsbehörde
  erfolgt  jedoch  nur  vorläufig.  Den  Beteiligten
  ist  insoweit  die  Anrufung  der  ordentlichen
  Gerichte  vorbehalten.  Sicherheit  Rann
oder  muß  geleistet  werden  in  den  Fällen  des
§  5  (Vorarbeiten),  §  12  (Beschränkung  des
Grundeigentums),  §  34  (Dringlichkeit)  und  §  53
(Wegebaumaterialien);  der  preuß.  Fiskus  ist  jedoch
  nach  §  41  von  der  Sicherheitsbestellung  frei.
Die  Kosten  des  Verfahrens  treffen  den  Unternehmer
  nach  Maßgabe  des  §  43  (GKhG.  —  GS.
1899,  327—  87).  Wegen  der  Kosten  der  landespolizeilichen
  Prüfung  MBl.  1900  S.  278  u.  179.

a)  Die  vorläufige  Planfeststellung  (§  15),
landespolizeiliche  Prüfung,  erfolgt  im  allgemeinen
  durch  den  Regierungspräsidenten  (6  15;
AL#.  I,  8  §  96  für  Wasserbauten).  Er
befindet  darüber,  wie  das  Unternehmen  in
seinen  Teilen  zum  Schutze  der  Nachbarn  und
im  allgemeinen  Interesse  (Erl.  vom  20.  Okt.
1896  —  AlBl.  201)  auszugestalten  sein  wird.
In  der  Genehmigung  liegt  für  die  Beteiligten
die  polizeiliche  Auflage  (G.  vom  11.  Mai  1842),
sich  die  durch  die  Ausführung  bedingten  Beschränkungen
  gefallen  cu  lassen  (R#Z.  7,  267;
31,  287;  Erk.  d.  Komp  Ger  H  vom  12.  Jan.  1867
—  Jl  Bl.  93  —  und  vom  13.  Okt.  1873
—  Iln  B  .  319).  Gegen  die  Genehmigung  und
ihre  Bestimmungen  findet  nur  Beschwerde  an
den  Minister,  nicht  aber  Klage  (O#.  9,  393)
statt.  Die  im  übrigen  zur  Wahrung  der  polizeilichen
  Interessen  (Vorflut:  Erl.  vom  9.  Juni
1898  —  A  Bl.  144  —  und  vom  26.  Okt.  1900
—  Ml.  279;  Deiche:  Erl.  vom  16.  Juni  1902
—  Ml.  138;  Berggesetz  von  1865  8§  153  ff.)  berufenen
  Behörden  hat  der  Regierungspräsident
zuvor  zu  hören.  Soweit  sich  Einzelheiten  nicht
aus  dem  Plane  ergeben  und  eine  Genehmigung
dafür  vorgeschrieben  ist,  muß  solche  nachträglich
  bei  der  gesetzlich  zuständigen  Behörde  eingeholt
  werden.  Die  Zuständigkeit  des  Regierungspräsidenten
  greift  nicht  Platz,  falls  gesetzlich
  besondere  Behörden  berufen  sind  (§  15).
Aach  88  4,  14  Eisenbahngesetz  von  1838  (3G.
9157/  entscheidet  über  die  Pläne  von  Eisenbahnunternehmungen
  samt  allen  ANebenanlagen
allein  der  MdöA.;  die  Nçotwendigkeit,  das
Eisenbahnnetz  gleichmäßig  zu  gestalten  und
die  Aebenanlagen  in  Ubereinstimmung  mit
den  Bedürfnissen  von  Bau  und  Betrieb  der
Eisenbahn  zu  halten,  hat  in  Preußen  wie  in

 

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den  übrigen  Staaten  und  dem  Auslande,  mit
wenigen  Ausnahmen,  dazu  geführt,  eine  einheitliche
  Entscheidung  einer  verantwortlichen
Stelle  geseglich  vorzubehalten.  Bei  der  Prüfung
  von  Eisenbahnentwürfen  wirkt  der  Begierungspräsident
  nicht  selbständig,  sondern
nur  als  ministerielles  Organ  (Erl.  vom  12.  Okt.
1892  —  M.l.  1893,  6).  Die  außer  dem  MIIöd.
bei  dem  Eisenbahnbau  beteiligten  Minister
wirken  bei  der  Planfestsetzung  mit  (3G.  8  157).
Werden  später  Abänderungen  an  der  Hauptanlage
  oder  den  Nebenanlagen,  soweit  diese
konstruktionelle  Bestandteile  der  Hauptanlage
sind,  notwendig,  so  liegt  ein  neuer  Planfeststellungsfall
  vor,  welcher  nicht  einseitig  von
der  Wegepolizei  oder  der  sonst  zuständigen
Polizeibehörde  oder  im  Verwaltungsstreitverfahren
  auszutragen  ist  (OV#.  24,  227;  30,  196;
32,  226;  O.  vom  7.  März  1899  —  Pr  Bl.
20,  559;  Erl.  vom  20.  April  1903  —  Ull.
15  —  und  vom  3.  Dez.  1902  —  M  il.  238).
Baupläne  für  Kleinbahnen  sind,  wenn  ein
E.  entbehrlich  wird,  nach  §8§  17,  18  des  Kleinbahngesetzes
  festzustellen.  Wegen  der  Pläne
für  die  neuen  Wasserstraßen  vgl.  Wasserstraßengesetz
  vom  1.  April  1905  §  13  (GS.  188).  Eisenbahnen
  und  Kleinbahnen  dürfen  nach  ausdrücklicher
  gesetzlicher  Bestimmung  erst  in  Betrieb
  genommen  werden,  wenn  die  Verwaltungs=
  und  die  Eisenbahnbehörde  (ZG.  159)
durch  örtliche  Prüfung  festgestellt  haben,  daß
die  Bauausführung  den  gemachten  Auflagen
vollkommen  entspricht  (Eisenbahngesetz  von  1838
822;  Kleinbahngesetz  §  19  nebst  zugehörigen  Erl.).
Bei  anderen  Unternehmungen  kann  eine  solche
landespolizeiliche  Abnahme  gleichfalls  notwendig
  erscheinen  und  zuständigerseits  angeordnet
werden  (s.  auch  Eisenbahnbau).

b)  Die  endgültige  Planfeststellung  (88  19
bis  22)  wird  von  dem  BezA.  (Polizeipräsident)
  ausgesprochen  (Beschleunigung  L.
§  117),  nachdem  Auszüge  aus  dem  vorläufig
  festgestellten  Plane  in  den  einzelnen
Gemeinde=  und  Gutsbezirken  offengelegt.  und
die  Einwendungen  von  einem  vom  Regie—
rungspräsidenten  (in  Berlin  Polizeipräsidenten)
bestellten  Kommissar  erörtert  worden  sind.  Der
Beschluß  legt  den  Gegenstand  der  Enteignung
(Größe  und  Grenze  des  abzutretenden  Gebäudes,
  Art  und  Umfang  der  aufzulegenden
Beschränkungen)  fest  und  entscheidet  wegen  der
Aebenanlagen.  Bei  Eisenbahnen  ist  ein  Ubergriff
  in  das  ministerielle  Planfeststellungsrech
zu  vermeiden  (Erl.  vom  19.  Aov.  1898  —  MBil.
254).  Gegen  die  Entscheidung  des  Bez.  können
  sich  die  Beteiligten  binnen  zwei  Wochen
beim  MdWö  .  beschweren.

Jc)  Die  Entschädigungsfeststellung  (§§  24
bis  31).  Der  Antrag  muß  nach  dem  festgestellten
Plane  den  Gegenstand  des  Verfahrens  bezeichnen.
  Es  findet  eine  mündliche  Berhandlung  vor
einem  Kommissar  des  Regierungspräsidenten
unter  Zuziehung  von  ein  bis  drei  Sachverständigen
  statt.  In  dem  Termine  sind  spätestens
Ansprüche  auf  Ubernahme  von  Teilgrundstücken
anzubringen.  Führt  der  Kommissar  keine  Einigung
  herbei,  so  gibt  er  die  Akten  an  den

ezU#.  ab.  Den  3  des  BezA.  können
sämtliche  Beteiligte  (R#  Z.  28,  262)  innerhalb