Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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jedesmal Beriche zu der Behörde zu erstatten, und das Erkenneniß darauf ausdrücklich mie 
zu richten. 
Oesfentliche Bekannemachung der Bestrafung. 
6.) Die an sämmrtlichen vorerwähnten Verbrechern vollzogenen Strafen sind in den Zei- 
tungen und Incekligenzblättern bekannt zu machen und die Erkenntnisse ausdrucklich mit bier- 
auf zu richten. 
Milderungsgründe der Unberrächelichkeit des Ersates oder Erkasses 
sallen weg. 
Auch sott 
7.) gedachten Verbrechern weder die Unbeträchtlichkeit des durch ihr Vergehen vermrsach- 
ken Schadens, noch der Ersatz oder Erlaß desselben zu einiger Milderung der verwirkten 
Strafe gereichen. 
Minderung der Strafe bei denuncirenden Micschuldigen. 
3.) Es sollen jedoch diejenigen Mitschuldigen, welche den Verfertigern falscher oder den 
Verfälschern ächter Cassenbillecs, bei Begehung dieser Verbrechen, durch Rath, Anschlag, That, 
Miwissenschaft, wissentliche Verbreitung solcher Billets oder sonst auf eine oder die andere Art 
bülfreiche Hand geleistet haben, und förderlich gewesen sind, wenn sie von freien Seücken und 
ehe noch der Richter gegen sie selbst, auf bereits vorhandene Anzeigen, mit der Untersuchung 
den Anfang gemacht hat, den oder die Hauptthäter entdecken, und wenn hierauf die von ihnen 
beschehene Anzeige gegruͤndet befunden, auch der oder die Thaͤter des Verbrechens uͤberfuͤhrt 
worden, nach Unterschied der Fälle und Beschaffenheit der Umstände, und je nachdem sie auf 
entserntere oder nähere Weise bei dem Verbrechen der Nachahmung oder Verfälschung der 
Casseubillets mitgewirkt haben, eine merkliche Berminderung der sonst zu gewartenden Strafe, 
ingleichen die Verschonung mit der, in gegenwärtigem §. No. 6. angeordnecen Bekannemachung 
äbrer Theilnahme an dem Verbrechen und der dießfalls verwirkten Strafe durch die Zeitungen 
und Intelligenzblätter, sich zu erfreuen und zu verfprechen haben. 
Strafe derer, die wissentlich unächee oder verfätschte Cassenbillees, 
mie denen fie hintergangen worden, wieder ausgeben. 
0.) Jeder, der unächte oder verfälschte Cassenbillets empfangen hat, ohne zur Zeit des 
Empfangs zu wissen, daß sie unächt oder verfälscht sind, hat, sobald ihm gegen deren Techtheie 
ein Zweifel oder Verdacht beigehr, biervon sofort, ohne diese Billeks weicer auszugeben, seiner 
ordentlichen Obrigkeie Anzeige zu thun, und die Billets, gegen eine Bescheinigung, an selbige 
abzugeben, jedoch verbleibe es in Ansehung derjenigen Privatpersonen, welche aus einer Unserer
	        
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