Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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der Auszahlung der Gratisication, jedesmal erst mit der betreffenden Milicairbehörde über 
die Richtigkeit der Angabe des Individuums in Correspondenz zu treten; sobald aber 
die Recognition des Deserkeurs erfolgt, die Gratification nebst den Verpflegungsgeldern 
unverweilt auszuzahlen, auch die diesfallsigen Quictungen, zu Vermeidung aller weitern 
Irrungen, mit umgehender Post zu ertheilen. 
Wie Wir mun solches durch gegenwärtige Generalverordnung zur öffentlichen Kennenis 
zu bringen Uns bewogen gefunden haben; also haben sich, wie Wir dabey begehren, 
die Civilobrigkeicen hiesiger kande, sowohl sämmtliche Uncerthanen hiernach gebuhrend zu 
achten, und es geschiehet daran Unser Wille und Meynung. 
Dresden, am 13. April 1313. 
Freyherr von Werthern. 
Christian Ferdinand Kaiser 8.
	        
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