Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Gesebsammlung 
ornlretoe roen. 
5. 
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8.) Verordnung der Landesregierung, 
die von den Obrigkeiten an die Kreishauptleute abzugebenden Steckbriefe und 
tabellarischen Anzeigen betreffend, 
vom 0. April 1318. 
V. GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen rc. etc. ec. 
Liebe getreue. Wir haben bereits vorhin verfuͤget, sowohl daß die wegen entsprunge— 
ner Verbrecher oder sonst verdaͤchtiger Personen erlassenen Steckbriefe sofort, wenn sie erlas— 
sen und ehe sie in die öffentlichen Blätter eingerücke werden, von den Obrigkeiten niche 
nur an denjenigen Gendarmeriekommissarium des Distrikts oder den Gendarmeriedirektor im 
Kreise, welcher der Obrigkeit am nächsten ist, sondern auch an den nächsten Kommissa- 
rium oder Oirektor derjenigen Gegend ausserhalb des Kreises, wohin sich der Eneflobene 
vermuthlich gewendet baben dürfte, schleunigst eingeschicket, — als auch „ daß von den 
Beamten, Stadträthen und Patrimonialgerichtsobrigkeiren an die Gendarmeriekommissarien 
7!
	        
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